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Gesetze einfach

§ 37 SGB II einfach erklärt: Ohne Antrag kein Grundsicherungsgeld

Amtlich: „Antragserfordernis“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 37 SGB II gibt es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur auf Antrag und nicht für die Zeit davor; der Antrag wirkt aber auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst.

Absatz 1

Leistungen nach dem SGB II – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bekommst du nur, wenn du sie beantragst. Einige Leistungen musst du extra beantragen:

  • Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf, den der Regelbedarf abdecken soll, den du aber gerade nicht decken kannst (§ 24 Absatz 1 SGB II),
  • Leistungen für Erstausstattungen, zum Beispiel für die Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt, für orthopädische Schuhe sowie für die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte (§ 24 Absatz 3 SGB II),
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler (§ 28 Absatz 5 SGB II).

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

Absatz 2

Für die Zeit vor deinem Antrag gibt es keine Leistungen. Ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt aber auf den 1. des Monats zurück. Früher gab es eine Sonderregel für Heizkosten: Wurden in einem Monat Kosten aus einer Jahresabrechnung für Heizung oder für einen angemessenen Vorrat an Heizmaterial fällig, wirkte ein Antrag für diesen Monat auf den 1. des Fälligkeitsmonats zurück – wenn er bis zum Ende des 3. Monats danach gestellt wurde. Diese Sonderregel galt nur für Anträge bis zum 31. Dezember 2023.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie möchten Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld) haben.

Dann müssen Sie einen Antrag stellen.

Antrag heißt: Sie sagen dem Jobcenter, Sie brauchen Geld.

Das Geld bekommen Sie ab dem 1. Tag von dem Monat mit dem Antrag.

Ein Beispiel: Sie stellen den Antrag am 20. März.

Haben Sie ein Recht auf das Geld?

Dann bekommen Sie es ab dem 1. März.

Für die Zeit vorher bekommen Sie kein Geld.

Für manche Dinge brauchen Sie einen extra Antrag.

Zum Beispiel für die erste Einrichtung von Ihrer Wohnung.

Oder für Nachhilfe für Ihr Kind.

§ 37 SGB II – Antragserfordernis

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Für Zeiten vor dem Antrag gibt es keine Leistungen; ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt auf den 1. des Antragsmonats zurück.
  • Erstausstattungen, Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II und Lernförderung musst du gesondert beantragen.

Beispiel

Beispiel: Antrag Mitte des Monats

Nadine verliert ihre Arbeit und stellt am 20. März beim Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Der Antrag wirkt auf den 1. März zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann sie Leistungen für den ganzen März bekommen. Für Februar bekommt sie nichts, weil es keine Leistungen für die Zeit vor dem Antragsmonat gibt.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 37 SGB II

Ab wann bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich den Antrag Mitte des Monats stelle?

Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, gibt es also Leistungen ab dem Monatsersten.

Bekomme ich Grundsicherungsgeld rückwirkend?

Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst. Für Zeiten davor gibt es nach dieser Norm keine Leistungen. Für einen nachgeholten Antrag gibt es eine Sonderregel in § 40 Absatz 7 SGB II.

Muss ich die Erstausstattung für die Wohnung extra beantragen?

Ja. Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II, zu denen die Erstausstattung für die Wohnung gehört, müssen nach § 37 Absatz 1 SGB II gesondert beantragt werden.

Schwierige Wörter

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen für das tägliche Leben und das Wohnen, vor allem das Grundsicherungsgeld.
gesondert beantragen
Extra beantragen – der allgemeine Antrag auf Grundsicherungsgeld reicht dafür nicht.
Bevorratung mit Heizmitteln
Man kauft Brennstoff wie Heizöl, Holz oder Pellets auf einmal für längere Zeit ein. Die Sonderregel dazu galt nur für Anträge bis Ende 2023.

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