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Gesetze einfach

§ 31 SGB II einfach erklärt: Was beim Jobcenter als Pflichtverletzung gilt

Amtlich: „Pflichtverletzungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 31 SGB II verletzt du als Erwerbsfähiger mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Pflichten, wenn du etwa zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnst, trotz schriftlicher Belehrung oder Kenntnis der Folgen.

Absatz 1

Du bekommst Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig. Dann verletzt du deine Pflichten, wenn du eines der folgenden Dinge tust – obwohl man dich schriftlich über die Folgen belehrt hat oder du die Folgen kanntest:

  • 1. Du weist die Eigenbemühungen nicht nach, die das Jobcenter (im Gesetz: die Agentur für Arbeit) von dir verlangt.
  • 2. Du weigerst dich, eine zumutbare Arbeit, eine zumutbare Ausbildung oder ein zumutbares nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis anzufangen oder weiterzumachen. Oder du verhinderst durch dein Verhalten, dass es dazu kommt.
  • 3. Du trittst eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht an, brichst sie ab oder gibst Anlass dafür, dass sie abgebrochen wird. Das gilt auch für einen Integrationskurs (§ 43 Aufenthaltsgesetz) und eine berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a Aufenthaltsgesetz).

Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund für dein Verhalten erklärst und nachweist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  • 1. die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
  • 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  • 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Absatz 2

Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn du erwerbsfähig bist und:

  • 1. du nach deinem 18. Geburtstag dein Einkommen oder Vermögen absichtlich verringert hast, um Grundsicherungsgeld zu bekommen oder mehr davon zu bekommen,
  • 2. du dich weiter unwirtschaftlich verhältst, obwohl man dich über die Folgen belehrt hat oder du die Folgen kanntest,
  • 3. dein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit nach dem SGB III eine Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs festgestellt hat, oder
  • 4. du die Voraussetzungen des SGB III für eine Sperrzeit erfüllst, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  • 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
  • 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  • 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  • 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).

Sie können arbeiten.

Dann haben Sie Pflichten.

Das Jobcenter erklärt Ihnen schriftlich die Folgen.

Sie müssen zeigen: Ich suche Arbeit.

Sie müssen eine passende Arbeit annehmen.

Sie müssen bei passenden Kursen mitmachen.

Sie machen das nicht?

Dann ist das eine Pflicht-Verletzung.

Pflicht-Verletzung heißt: Sie haben eine Pflicht nicht erfüllt.

Vielleicht haben Sie einen wichtigen Grund.

Dann müssen Sie den Grund erklären und beweisen.

Dann ist es keine Pflicht-Verletzung.

Es gibt noch mehr Fälle.

Zum Beispiel: Sie geben als Erwachsener absichtlich Ihr Geld aus, um Grundsicherungs-Geld zu bekommen.

§ 31 SGB II – Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  • 1. die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
  • 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
  • 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  • 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
  • 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  • 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
  • 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Eine Pflichtverletzung nach Absatz 1 setzt voraus, dass du schriftlich über die Folgen belehrt wurdest oder sie kanntest.
  • Hast du einen wichtigen Grund für dein Verhalten, musst du ihn selbst darlegen und nachweisen – dann liegt keine Pflichtverletzung nach Absatz 1 vor.

Beispiel

Beispiel: Zumutbare Stelle abgelehnt

Tom bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und ist erwerbsfähig. Das Jobcenter schickt ihm ein Stellenangebot als Lagerhelfer, das für ihn zumutbar ist. Im Schreiben wird er schriftlich über die Folgen belehrt, wenn er die Stelle nicht antritt. Tom lehnt ab, ohne einen wichtigen Grund darzulegen und nachzuweisen. Das ist nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II eine Pflichtverletzung. Welche Folgen sie hat, regelt § 31a SGB II.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 31 SGB II

Was gilt beim Jobcenter als Pflichtverletzung?

Nach § 31 SGB II zum Beispiel: geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung ablehnen oder eine zumutbare Maßnahme abbrechen – jeweils trotz Belehrung über die Folgen. Dazu kommen die Fälle in Absatz 2, etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Wird Grundsicherungsgeld gekürzt, wenn ich eine Arbeit ablehne?

Lehnst du eine zumutbare Arbeit ab, obwohl du über die Folgen belehrt wurdest, ist das nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB II eine Pflichtverletzung – außer du legst einen wichtigen Grund dar und weist ihn nach. Wie stark gekürzt wird, regelt § 31a SGB II.

Was zählt als wichtiger Grund beim Jobcenter?

Das sagt § 31 SGB II nicht. Er regelt nur, dass du den wichtigen Grund selbst darlegen und nachweisen musst. Was im Einzelfall reicht, entscheiden im Streit die Gerichte.

Schwierige Wörter

erwerbsfähig
Du kannst mindestens 3 Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten. Die genaue Regel steht in § 8 SGB II.
Belehrung über die Rechtsfolgen
Ein Hinweis, meist im Schreiben des Jobcenters, welche Folgen es hat, wenn du eine Pflicht nicht erfüllst.
Eigenbemühungen
Was du selbst tun sollst, um Arbeit zu finden – zum Beispiel eine bestimmte Zahl von Bewerbungen schreiben.
wichtiger Grund
Ein Grund, der dein Verhalten rechtfertigt. Das Gesetz zählt hier keine Gründe auf; im Streit entscheiden die Gerichte.
Sperrzeit
Eine Zeit, in der Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht gezahlt wird, etwa weil man ohne wichtigen Grund selbst gekündigt hat. Die Voraussetzungen stehen in § 159 SGB III.

Hängt damit zusammen

  • Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 31a SGB II – Welche Folgen eine Pflichtverletzung hat
  • § 31b SGB II – Ab wann und wie lange gekürzt wird
  • § 32 SGB II – Folgen, wenn du Termine beim Jobcenter versäumst
  • § 10 SGB II – Welche Arbeit und welche Maßnahmen zumutbar sind
  • § 16e SGB II – Geförderte Arbeitsverhältnisse für Langzeitleistungsbeziehende
  • § 43 AufenthG – Integrationskurs
  • § 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung
  • § 159 SGB III – Wann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintritt

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