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Gesetze einfach

§ 36 SGB II einfach erklärt: Welches Jobcenter für dich zuständig ist

Amtlich: „Örtliche Zuständigkeit“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 36 SGB II ist in der Regel das Jobcenter an dem Ort zuständig, an dem du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast; Sonderregeln gelten etwa bei einer Wohnsitzauflage und beim Umgangsrecht.

Absatz 1

Zuständig sind die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger (Stadt oder Kreis), in deren Gebiet du als erwerbsfähige Person deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Bekommen Minderjährige nur kurz Leistungen für die Zeit, in der jemand sein Umgangsrecht mit ihnen ausübt – meist ein Elternteil –, ist der Träger am gewöhnlichen Aufenthaltsort dieser Person zuständig. Lässt sich kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellen, zählt der Ort, an dem du dich tatsächlich aufhältst. Diese Regeln gelten entsprechend für nicht erwerbsfähige Personen, deren Anspruch sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ergibt.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Absatz 2

Musst du nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes an einem bestimmten Ort wohnen (Wohnsitzauflage), ist der Träger dort zuständig. Darfst du nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes an einem Ort nicht wohnen, kann dort keine Zuständigkeit entstehen; sonst gilt Absatz 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

Absatz 3

Wird das Geld für Schulausflüge gesammelt an eine Schule gezahlt (§ 29 Absatz 6 SGB II), ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt – auch für Schülerinnen und Schüler, für die sonst ein anderer Träger zuständig wäre.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

gewöhnlicher Aufenthalt
Der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend lebst – meist dein Wohnort.
Umgangsrecht
Das Recht, ein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen – vor allem für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Hängt damit zusammen

  • § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist: Bundesagentur und Städte oder Kreise
  • § 12a AufenthG – Wohnsitzregelung für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer
  • § 29 SGB II – Gesammelte Zahlung für Schulausflüge an die Schule

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