§ 6 SGB II einfach erklärt: Wer für die Grundsicherung zuständig ist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 6 SGB II sind Bundesagentur für Arbeit und Kreise oder kreisfreie Städte Träger; die Kommunen sind vor allem für Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Bildung und Teilhabe zuständig.
Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und – als kommunale Träger – die kreisfreien Städte und Kreise, soweit das Landesrecht keine anderen Träger bestimmt. Die kommunalen Träger sind zuständig für:
- die Leistungen nach § 16a,
- das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit sie für Unterkunft und Heizung gezahlt werden,
- Erstausstattungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
- Bildung und Teilhabe nach § 28.
Für alles andere ist die Bundesagentur zuständig. Die Träger können Dritte mit Aufgaben beauftragen und sollen einen Außendienst gegen Leistungsmissbrauch einrichten.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Die Länder können bestimmen, dass die Kreise ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für die kommunalen Aufgaben heranziehen und ihnen Weisungen geben. Den Widerspruchsbescheid erlässt dann der Kreis; § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das gilt auch bei zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a, dort auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die Regeln über die Zuständigkeit der Behörden an ihren besonderen Verwaltungsaufbau anpassen.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- kommunale Träger
- Die kreisfreien Städte und Kreise, soweit sie für bestimmte Leistungen der Grundsicherung zuständig sind.
- Widerspruchsbescheid
- Die schriftliche Entscheidung der Behörde über einen Widerspruch gegen einen Bescheid.
Hängt damit zusammen
- § 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger anstelle der Bundesagentur
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune (Jobcenter)
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe