§ 34c SGB II einfach erklärt: Ersatz nach anderen Gesetzen umfasst die Bedarfsgemeinschaft
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 34c SGB II zählen bei Ersatzansprüchen des Jobcenters nach anderen, vorrangigen Gesetzen auch die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen.
Manchmal kann das Jobcenter nach anderen Gesetzen, die § 33 SGB II vorgehen, Ersatz von jemandem verlangen, gegen den du einen Anspruch hast. Dann zählen als Aufwendungen des Jobcenters auch die Leistungen zum Lebensunterhalt, die an die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurden.
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
§ 34c SGB II – Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Aufwendungen
- Das Geld und die Leistungen, die das Jobcenter erbracht hat.
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen auf das Jobcenter
- § 116 SGB X – Beispiel für eine vorrangige Vorschrift: Übergang von Schadensersatzansprüchen