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Gesetze einfach

§ 47 SGB II einfach erklärt: Wer die Jobcenter beaufsichtigt

Amtlich: „Aufsicht“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 47 SGB II beaufsichtigt das Bundesarbeitsministerium die Bundesagentur und die Landesbehörden die kommunalen Träger, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen Weisungen geben dürfen.

Absatz 1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Absatz 3 SGB II Weisungen geben darf. Es kann der Bundesagentur Weisungen geben, sie an seine Auffassung binden und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Interessen des Bundes zu wahren.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

Absatz 2

Die zuständigen Landesbehörden beaufsichtigen die kommunalen Träger, soweit diese den gemeinsamen Einrichtungen Weisungen geben dürfen. Andere Regeln des Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

Absatz 3

Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. Ohne Einvernehmen gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab, von der das Ministerium nur aus wichtigem Grund abweichen darf; über andere Aufsichtsmaßnahmen ist der Ausschuss zu informieren.

(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

Absatz 4

Das Ministerium kann seine Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

Absatz 5

Die Aufsichtsstellen dürfen prüfen, wie die gemeinsamen Einrichtungen ihre Aufgaben erledigen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.

§ 47 SGB II – Aufsicht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Rechtsaufsicht
Die Aufsicht darüber, ob eine Behörde sich an das Recht hält.
Fachaufsicht
Die weitergehende Aufsicht, ob eine Behörde ihre Aufgaben auch zweckmäßig erledigt.

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