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Gesetze einfach

§ 48 SGB II einfach erklärt: Wer die kommunalen Jobcenter beaufsichtigt

Amtlich: „Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 48 SGB II beaufsichtigen die Landesbehörden die zugelassenen kommunalen Träger; die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden.

Absatz 1

Die zuständigen Landesbehörden beaufsichtigen die zugelassenen kommunalen Träger.

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

Absatz 2

Soweit diese Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen, führt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden. Dazu kann sie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen erlassen und die Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

Absatz 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

§ 48 SGB II – Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

zugelassener kommunaler Träger
Eine Stadt oder ein Kreis, die nach § 6a SGB II die Aufgaben anstelle der Bundesagentur übernehmen; auch sie heißen Jobcenter (§ 6d SGB II).

Hängt damit zusammen

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