§ 48a SGB II einfach erklärt: Wie die Jobcenter miteinander verglichen werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 48a SGB II vergleicht das Bundesarbeitsministerium die Leistungsfähigkeit der Träger vor Ort anhand von Kennzahlen und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergleicht anhand der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 SGB II, wie leistungsfähig die Träger vor Ort arbeiten, um das festzustellen und zu fördern. Die Ergebnisse veröffentlicht es vierteljährlich.
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
Das Ministerium darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu ihrer Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung festlegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.
§ 48a SGB II – Vergleich der Leistungsfähigkeit
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.
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Schwierige Wörter
- Kennzahlenvergleich
- Ein Vergleich von Jobcentern anhand festgelegter Messwerte.
Hängt damit zusammen
- § 51b SGB II – Daten und Kennzahlen der Träger
- § 48b SGB II – Zielvereinbarungen auf Grundlage der Kennzahlen