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Gesetze einfach

§ 48a SGB II einfach erklärt: Wie die Jobcenter miteinander verglichen werden

Amtlich: „Vergleich der Leistungsfähigkeit“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 48a SGB II vergleicht das Bundesarbeitsministerium die Leistungsfähigkeit der Träger vor Ort anhand von Kennzahlen und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

Absatz 1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergleicht anhand der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 SGB II, wie leistungsfähig die Träger vor Ort arbeiten, um das festzustellen und zu fördern. Die Ergebnisse veröffentlicht es vierteljährlich.

(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

Absatz 2

Das Ministerium darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu ihrer Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung festlegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.

§ 48a SGB II – Vergleich der Leistungsfähigkeit

(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Kennzahlenvergleich
Ein Vergleich von Jobcentern anhand festgelegter Messwerte.

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