§ 48b SGB II einfach erklärt: Welche Ziele Ministerien und Jobcenter vereinbaren
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 48b SGB II schließen Bund, Bundesagentur, Länder und Jobcenter jährlich Zielvereinbarungen, etwa um Hilfebedürftigkeit zu verringern und langen Leistungsbezug zu vermeiden.
Um die Ziele des SGB II zu erreichen, schließen Vereinbarungen ab:
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde,
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern.
Die Vereinbarungen nach Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen des SGB II. Die Vereinbarung nach Nummer 3 beraten die Kooperationsausschüsse (§ 18b SGB II); über einheitliche Grundlagen berät der Bund-Länder-Ausschuss (§ 18c SGB II).
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.
Die Vereinbarungen werden geschlossen, nachdem der Bundestag das jährliche Haushaltsgesetz beschlossen hat.
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
Sie umfassen vor allem die Ziele, Hilfebedürftigkeit zu verringern, die Integration in Erwerbstätigkeit zu verbessern und langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel, die soziale Teilhabe zu verbessern.
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 4 sollen sich an denen nach Nummer 3 orientieren.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
Für Abschluss und Kontrolle der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b SGB II und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 SGB II maßgeblich.
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 1 können
- 1. nötige Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und für Verwaltungskosten zulassen.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
§ 48b SGB II – Zielvereinbarungen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Zielvereinbarung
- Eine Abmachung zwischen Behörden darüber, welche Ergebnisse in einem Jahr erreicht werden sollen.
Hängt damit zusammen
- § 18b SGB II – Kooperationsausschuss
- § 18c SGB II – Bund-Länder-Ausschuss
- § 48a SGB II – Kennzahlenvergleiche
- § 51b SGB II – Daten der Träger