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Gesetze einfach

§ 49 SGB II einfach erklärt: Wie die Bundesagentur ihre Leistungen intern prüft

Amtlich: „Innenrevision“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 49 SGB II lässt die Bundesagentur durch dienststellenfremdes Personal prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht wurden.

Absatz 1

Die Bundesagentur sorgt dafür, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen eigenes Personal, das nicht zur jeweiligen Dienststelle gehört, prüft: Hätten Leistungen nach dem SGB II nach dem Gesetz nicht erbracht werden dürfen, oder hätten sie zweckmäßiger oder wirtschaftlicher eingesetzt werden können? Mit den Prüfungen können auch Dritte beauftragt werden.

(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

Absatz 2

Während der Prüftätigkeit ist das Prüfpersonal der Bundesagentur fachlich direkt der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

Absatz 3

Der Vorstand der Bundesagentur legt die Prüfberichte unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

§ 49 SGB II – Innenrevision

(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Innenrevision
Eine interne Prüfstelle, die kontrolliert, ob eine Behörde rechtmäßig und wirtschaftlich arbeitet.

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