§ 50 SGB II einfach erklärt: Welche Stellen deine Sozialdaten austauschen dürfen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 50 SGB II sollen sich Bundesagentur, Jobcenter, kommunale Träger und weitere Stellen Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder SGB III erforderlich ist.
Diese Stellen sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III erforderlich ist:
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger,
- die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter),
- die Stellen, die Leistungsmissbrauch und illegale Beschäftigung bekämpfen,
- Dritte, die mit Aufgaben beauftragt sind.
Sozialdaten sind persönliche Daten, die Sozialbehörden für ihre Aufgaben verarbeiten – etwa deine Angaben im Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Manchmal beauftragt die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung. Dann darf diese Person ihrem Auftraggeber Daten übermitteln, soweit das für den Auftrag erforderlich ist.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Die gemeinsame Einrichtung ist selbst datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 4 SGB X). Sie ist außerdem eine Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 SGB I; dort ist das Sozialgeheimnis geregelt.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
Die gemeinsame Einrichtung nutzt für ihre Arbeit IT-Verfahren, die die Bundesagentur zentral verwaltet. Sie muss auf den gemeinsamen zentralen Datenbestand zugreifen, der so entsteht. Für diese zentral verwalteten IT-Verfahren ist die Bundesagentur datenschutzrechtlich verantwortlich (§ 67 Absatz 4 SGB X).
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
Die gemeinsame Einrichtung darf Sozialdaten nur verarbeiten, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Zweite Kapitel des SGB X und die übrigen Bücher des Sozialgesetzbuchs es erlauben. Ob du Zugang zu amtlichen Informationen der gemeinsamen Einrichtung bekommst, richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Datenschutz und Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung und bei den zentralen IT-Verfahren kontrolliert die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz).
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.
Früher hieß das Bürger-Geld.
Das Amt hat dafür Daten von Ihnen.
Diese Daten heißen Sozial-Daten.
Mehrere Ämter arbeiten bei der Grundsicherung zusammen.
Zum Beispiel das Job-Center und die Agentur für Arbeit.
Diese Ämter dürfen Ihre Daten untereinander weitergeben.
Aber nur so weit, wie sie die Daten für ihre Arbeit brauchen.
Manchmal untersucht Sie ein Gutachter im Auftrag des Amts.
Ein Gutachter ist zum Beispiel ein Arzt.
Der Gutachter darf dem Amt die nötigen Daten schicken.
Das Job-Center muss die Regeln zum Daten-Schutz beachten.
§ 50 SGB II – Datenübermittlung
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die genannten Stellen sollen sich Sozialdaten übermitteln, aber nur soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III erforderlich ist.
- Die gemeinsame Einrichtung darf Sozialdaten nur nach der DSGVO und den Datenschutzregeln des Sozialgesetzbuchs verarbeiten.
- Den Datenschutz bei den gemeinsamen Einrichtungen kontrolliert die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Beispiel
Beispiel: Ärztliches Gutachten im Auftrag des Amts
Die Agentur für Arbeit beauftragt eine externe Ärztin, Ahmet zu untersuchen. Es geht um die Frage, welche Arbeit er gesundheitlich leisten kann. Nach § 50 Absatz 1 SGB II darf die Ärztin der Agentur für Arbeit Daten aus der Untersuchung übermitteln – aber nur, soweit das für ihren Auftrag erforderlich ist.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 50 SGB II
Darf das Jobcenter meine Daten an andere Behörden weitergeben?
Nach § 50 Absatz 1 SGB II sollen sich die dort genannten Stellen – etwa Bundesagentur, kommunale Träger, Jobcenter und Stellen gegen Leistungsmissbrauch – Sozialdaten übermitteln, soweit das für ihre Aufgaben nach dem SGB II oder SGB III erforderlich ist. Ob andere Behörden Daten bekommen dürfen, regelt § 50 SGB II nicht.
Darf ein Gutachter dem Jobcenter meine Untersuchungsergebnisse schicken?
Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger die Gutachterin oder den Gutachter beauftragt, darf diese Person ihrem Auftraggeber Daten übermitteln. Das gilt nur, soweit es für den Auftrag erforderlich ist (§ 50 Absatz 1 SGB II).
Wer kontrolliert den Datenschutz im Jobcenter?
Bei den gemeinsamen Einrichtungen und den zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur kontrolliert das die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 50 Absatz 4 SGB II). Für zugelassene kommunale Träger regelt § 50 SGB II das nicht.
Schwierige Wörter
- Sozialdaten
- Persönliche Daten, die eine Sozialbehörde für ihre Aufgaben verarbeitet; genau definiert in § 67 SGB X.
- Sozialgeheimnis
- Das Recht nach § 35 SGB I, dass Sozialbehörden deine Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten.
- gemeinsame Einrichtung
- Die gemeinsame Behörde von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger; sie heißt nach § 6d SGB II „Jobcenter“.
Hängt damit zusammen
- § 67 SGB X – Was Sozialdaten sind und wer Verantwortlicher ist
- § 35 SGB I – Sozialgeheimnis
- § 6d SGB II – Gemeinsame Einrichtungen heißen „Jobcenter“
- § 9 BDSG – Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- § 51 SGB II – Beauftragung privater Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten