§ 50a SGB II einfach erklärt: Wofür Jobcenter Ausbildungsdaten nutzen dürfen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 50a SGB II dürfen Jobcenter Ausbildungsdaten der Bundesagentur nur für Ausbildungsvermittlung, deren Statistik und den Überblick über den Ausbildungsmarkt verarbeiten und müssen sie bis Jahresende löschen.
Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger bekommen von der Bundesagentur nach § 282b Absatz 4 SGB III Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse. Sie dürfen diese Daten nur speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, um Folgendes zu verbessern:
- 1. die Ausbildungsvermittlung,
- 2. die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik,
- 3. die Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
Sie müssen die Daten spätestens zum Ende des Kalenderjahres löschen.
Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1. Ausbildungsvermittlung,
- 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
§ 50a SGB II – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1. Ausbildungsvermittlung,
- 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Hängt damit zusammen
- § 282b SGB III – Übermittlung der Ausbildungsdaten durch die Bundesagentur