§ 50b SGB II einfach erklärt: Wie die Bundesagentur ihre IT-Verfahren entwickelt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 50b SGB II darf die Bundesagentur neue Technologien erproben und verfolgt bei ihren zentralen IT-Verfahren Ziele wie nutzerfreundliche Angebote und durchgehende Digitalisierung.
Die Bundesagentur darf neue Technologien erproben. So kann sie bewerten, ob die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten IT-Verfahrens wirtschaftlich ist.
(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.
Bei der Entwicklung zentral verwalteter IT-Verfahren und der dafür nötigen Basisdienste verfolgt die Bundesagentur diese Ziele:
- 1. elektronische Verwaltungsleistungen und Abläufe, die an den Nutzerinnen und Nutzern ausgerichtet sind,
- 2. Verwaltungsverfahren durchgehend (Ende-zu-Ende) digitalisieren und automatisieren,
- 3. IT-Infrastrukturen, mit denen sich die Verfahren zügig an neue gesetzliche Vorgaben anpassen lassen.
(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:
- 1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
- 2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
- 3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.
§ 50b SGB II – Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.
(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:
- 1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
- 2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
- 3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.
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Hängt damit zusammen
- § 50 SGB II – Nutzung der zentralen IT-Verfahren durch die gemeinsamen Einrichtungen