§ 52 SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter deine Daten automatisch abgleicht
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 52 SGB II werden Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) 4-mal im Jahr per Datenabgleich überprüft, etwa auf Renten, Beschäftigungen, Kapitalerträge und andere Sozialleistungen.
Die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Menschen, die Leistungen nach dem SGB II bekommen, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das geschieht zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch einen automatisierten Datenabgleich. Geprüft wird:
- 1. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bekommst oder bekommen hast,
- 2. ob und wie weit Zeiten mit SGB-II-Leistungen mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder einer geringfügigen Beschäftigung zusammenfallen,
- 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurden – dabei geht es um Meldungen zu Kapitalerträgen,
- 4. ob und wie viel Kapital, das nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Altersvorsorge geschützt ist, nicht mehr einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge dient (§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, etwa ein Riester-Vertrag),
- 5. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen der Bundesagentur nach dem SGB III bekommst oder bekommen hast, etwa Arbeitslosengeld,
- 6. ob, wie viel und für welche Zeit du Leistungen eines anderen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommst oder bekommen hast.
Das gilt auch für Menschen, die selbst keine Leistungen bekommen, aber mit Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Prüfung nach Nummer 2 dürfen die Träger abweichend davon zum Ersten jedes Kalendermonats machen.
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
- 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
- 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
- 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
- 6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
Für den Abgleich dürfen die Träger diese Daten von dir an die Stellen aus Absatz 1 schicken:
- 1. Name und Vorname,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3. Anschrift,
- 4. Versicherungsnummer.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
- 1. Name und Vorname,
- 2. Geburtsdatum und -ort,
- 3. Anschrift,
- 4. Versicherungsnummer.
Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit das für den Abgleich nötig ist. Dafür darf sie auch ihre Stammsatzdatei (§ 150 SGB VI) und ihre Datei für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p Absatz 8 Satz 2 SGB IV) nutzen. Nach dem Abgleich muss sie die gespeicherten Daten unverzüglich löschen.
(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
Die Stellen aus Absatz 1 müssen die erhaltenen Daten und Datenträger nach dem Abgleich unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten. Die Träger dürfen die Daten, die sie zurückbekommen, nur für die Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Ergibt die Überprüfung bei einer Person nichts Abweichendes, müssen ihre Daten unverzüglich gelöscht werden.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf das Verfahren und die Kosten des Abgleichs per Rechtsverordnung regeln. Dabei muss es vorsehen, dass die Daten über eine zentrale Vermittlungsstelle laufen, die mindestens das Gebiet eines Bundeslandes abdeckt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Dann prüft ein Computer Ihre Daten.
Das passiert 4 Mal im Jahr.
Der Computer vergleicht Ihre Daten mit Daten von anderen Stellen.
Zum Beispiel mit Daten von der Renten-Versicherung.
Der Computer prüft zum Beispiel: Haben Sie eine Arbeit?
Bekommen Sie eine Rente?
Haben Sie Zinsen bekommen?
Die Prüfung von Arbeit darf auch jeden Monat stattfinden.
Auch Ihr Partner wird geprüft.
Das gilt, wenn Ihr Partner mit Ihnen in einer Bedarfs-Gemeinschaft lebt.
Findet der Computer nichts Neues?
Dann müssen die Ämter Ihre Daten schnell löschen.
§ 52 SGB II – Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
- 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
- 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
- 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
- 6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.
Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
- 1. Name und Vorname,
- 2. Geburtsdatum und -ort,
- 3. Anschrift,
- 4. Versicherungsnummer.
(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Der Abgleich erfasst auch Menschen, die selbst keine Leistungen bekommen, aber in deiner Bedarfsgemeinschaft leben.
- Ob deine Leistungszeiten mit einer Versicherungspflicht oder einem Minijob zusammenfallen, darf zum Ersten jedes Monats geprüft werden.
- Ergibt der Abgleich bei dir nichts Abweichendes, müssen deine übermittelten Daten unverzüglich gelöscht werden.
Häufige Fragen zu § 52 SGB II
Wie oft gleicht das Jobcenter meine Daten automatisch ab?
Nach § 52 Absatz 1 SGB II 4-mal im Jahr: zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Ob deine Leistungszeiten mit einer Versicherungspflicht oder einem Minijob zusammenfallen, darf auch zum Ersten jedes Monats geprüft werden.
Erfährt das Jobcenter durch den Datenabgleich von meinem Minijob?
§ 52 Absatz 1 Nummer 2 SGB II sieht einen Abgleich vor, ob Zeiten mit SGB-II-Leistungen mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammenfallen. Diese Prüfung darf auch monatlich laufen.
Werden beim Datenabgleich auch die Daten meines Partners geprüft?
Ja, wenn dein Partner mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt – auch dann, wenn er selbst keine Leistungen bekommt (§ 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
Schwierige Wörter
- automatisierter Datenabgleich
- Ein Computerverfahren, bei dem deine Daten mit den Daten anderer Stellen verglichen werden, zum Beispiel der Rentenversicherung.
- geringfügige Beschäftigung
- Eine Beschäftigung mit geringem Verdienst oder kurzer Dauer, oft Minijob genannt.
- unverzüglich
- Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es zumutbar möglich ist.
Hängt damit zusammen
- § 12 SGB II – Welches Vermögen berücksichtigt wird und welche Altersvorsorge geschützt ist
- § 45d EStG – Meldungen zu Kapitalerträgen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 52a SGB II – Weitere Datenüberprüfungen, etwa beim Fahrzeugregister