§ 52a SGB II einfach erklärt: Datenabfragen bei Registern und Wohngeldstelle
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 52a SGB II darf die Agentur für Arbeit, in der Regel das Jobcenter, bei Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Fahrzeug-, Melde- und Ausländerdaten abfragen und Daten an die Wohngeldbehörde schicken.
Die Agentur für Arbeit darf Auskünfte einholen, damit Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II). Das gilt bei Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, bekommen oder bekommen haben, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld):
- 1. beim Zentralen Fahrzeugregister die Daten nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist,
- 2. aus dem Melderegister (§§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes) und aus dem Ausländerzentralregister.
(1) Die Agentur für Arbeit darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
- 1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
- 2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister.
Manche Menschen haben sowohl SGB-II-Leistungen als auch Wohngeld beantragt, bekommen oder früher bekommen. Ihre Daten darf die Agentur für Arbeit an die Wohngeldbehörde schicken. Das ist nur erlaubt, soweit es nötig ist, um zu prüfen, ob die Person vom Wohngeld ausgeschlossen ist (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes). Übermittelt werden dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Anschrift (§ 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3). Die Stellen aus Absatz 1 führen die Überprüfung durch und teilen der Agentur für Arbeit das Ergebnis unverzüglich mit. Die Stellen aus Absatz 1 und die Wohngeldbehörde müssen die erhaltenen Daten nach der Überprüfung unverzüglich löschen.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen.
§ 52a SGB II – Überprüfung von Daten
(1) Die Agentur für Arbeit darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
- 1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
- 2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Halter
- Die Person, die im Fahrzeugregister als verantwortlich für ein Fahrzeug eingetragen ist.
Hängt damit zusammen
- § 52 SGB II – Regelmäßiger automatisierter Datenabgleich
- § 7 WoGG – Wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen