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Gesetze einfach

§ 12 SGB II einfach erklärt: Wie viel Vermögen du behalten darfst

Amtlich: „Zu berücksichtigendes Vermögen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 12 SGB II zählt verwertbares Vermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit; frei bleiben etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, bestimmte Altersvorsorge und ein Altersfreibetrag je Person.

Absatz 1

Wenn du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragst, zählt grundsätzlich alles Vermögen, das sich verwerten lässt – also alles, was du verbrauchen, verkaufen oder beleihen kannst. Nicht als Vermögen zählen:

  • 1. angemessener Hausrat. Ob er angemessen ist, richtet sich nach deinen Lebensumständen, während du Grundsicherungsgeld bekommst.
  • 2. ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Das Gesetz vermutet, dass es angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst.
  • 3. Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Außerdem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • 4. weitere Vermögensgegenstände, die als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden – egal, wie das Geld angelegt ist. Frei bleibt dabei nur ein Betrag für Zeiten hauptberuflicher Selbständigkeit: Für jedes angefangene Jahr, in dem du hauptberuflich selbständig warst und keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an ein Versorgungswerk deiner Berufsgruppe gezahlt hast, bleibt höchstens ein bestimmter Betrag frei. So wird er berechnet: Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) zum Zeitpunkt des Antrags mal das zuletzt festgestellte endgültige Durchschnittsentgelt aus Anlage 1 SGB VI, aufgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag.
  • 5. ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern. Wohnen mehr als 4 Personen darin, kommen für jede weitere Person 20 Quadratmeter dazu. Auch eine größere Wohnfläche wird anerkannt, wenn es eine besondere Härte wäre, das Haus oder die Wohnung als Vermögen zu berücksichtigen.
  • 6. Vermögen, das nachweislich bald für den Kauf oder Erhalt eines angemessen großen Hauses oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist – wenn dort Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen wohnen oder wohnen sollen und dieser Zweck gefährdet wäre, wenn das Vermögen eingesetzt werden müsste.
  • 7. Sachen und Rechte, soweit es für dich eine besondere Härte wäre, sie zu verwerten.

Abweichend von Nr. 5 gilt: Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung gar nicht als Vermögen – auch wenn es größer ist.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

  • 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,
  • 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
  • 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
  • 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
  • 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
  • 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
  • 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.

Absatz 2

Vom Vermögen, das zählt, wird für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgezogen. Er hängt vom Alter ab:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, also bis zum 30. Geburtstag: 5 000 Euro
  • ab dem 31. Lebensjahr, also ab dem 30. Geburtstag: 10 000 Euro
  • ab dem 41. Lebensjahr, also ab dem 40. Geburtstag: 12 500 Euro
  • ab dem 51. Lebensjahr, also ab dem 50. Geburtstag: 20 000 Euro

Der höhere Freibetrag gilt schon ab dem Anfang des Monats, in dem du die Altersgrenze erreichst. Hat eine Person in der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen als ihr Freibetrag, werden die nicht ausgeschöpften Freibeträge der anderen auf sie übertragen.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

AlterFreibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5 000
ab dem 31. Lebensjahr10 000
ab dem 41. Lebensjahr12 500
ab dem 51. Lebensjahr20 000

Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Absatz 3

Vermögen zählt mit seinem Verkehrswert – also mit dem Preis, den man beim Verkauf bekommen würde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem du den Antrag auf Leistungen oder auf erneute Bewilligung stellst. Bekommst du Vermögen erst später, zählt der Zeitpunkt, an dem du es bekommst.

(3) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie wollen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Dann prüft das Job-Center Ihr Vermögen.

Vermögen ist zum Beispiel Geld auf dem Konto.

Einen Teil vom Vermögen dürfen Sie behalten.

Dieser Teil heißt Frei-Betrag.

Der Frei-Betrag hängt von Ihrem Alter ab.

Bis zum 30. Geburtstag sind es 5.000 Euro.

Ab dem 30. Geburtstag sind es 10.000 Euro.

Ab dem 40. Geburtstag sind es 12.500 Euro.

Ab dem 50. Geburtstag sind es 20.000 Euro.

Manche Dinge zählen gar nicht als Vermögen.

Zum Beispiel passende Möbel und andere Sachen für den Haushalt.

Auch ein passendes Auto zählt nicht.

Sie wohnen in Ihrem eigenen Haus?

Ein Haus bis zu einer bestimmten Größe zählt nicht als Vermögen.

§ 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

  • 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,
  • 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
  • 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
  • 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
  • 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
  • 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
  • 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

AlterFreibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5 000
ab dem 31. Lebensjahr10 000
ab dem 41. Lebensjahr12 500
ab dem 51. Lebensjahr20 000

Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Das Gesetz vermutet, dass ein Auto angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst – je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft eines.
  • Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt dein selbst genutztes Haus oder deine selbst genutzte Eigentumswohnung unabhängig von der Größe nicht als Vermögen.
  • Bewertet wird dein Vermögen mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt deines Antrags; Vermögen, das du später bekommst, zum Zeitpunkt, an dem du es bekommst.

Beispiel

Beispiel: Freibetrag des Partners wird übertragen

Tom, 35, und Mira, 27, beantragen gemeinsam Grundsicherungsgeld. Tom hat 14 000 Euro auf dem Sparkonto, Mira 1 000 Euro. Toms Freibetrag beträgt 10 000 Euro, Miras 5 000 Euro. Tom liegt also 4 000 Euro über seinem Freibetrag. Mira schöpft ihren Freibetrag um 4 000 Euro nicht aus. Nach § 12 Absatz 2 SGB II wird dieser Rest auf Tom übertragen. Damit bleibt alles Ersparte der beiden frei.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 12 SGB II

Wie viel Erspartes darf ich beim Grundsicherungsgeld behalten?

Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft gibt es einen Freibetrag: 5 000 Euro bis zum 30. Geburtstag, 10 000 Euro ab dem 31. Lebensjahr (also ab dem 30. Geburtstag), 12 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr (ab dem 40. Geburtstag) und 20 000 Euro ab dem 51. Lebensjahr, also ab dem 50. Geburtstag (§ 12 Absatz 2 SGB II). Hat eine Person mehr Vermögen als ihr Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen auf sie übertragen. Bestimmte Dinge wie angemessener Hausrat zählen gar nicht als Vermögen.

Muss ich mein Auto verkaufen, wenn ich Grundsicherungsgeld beantrage?

Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft zählt nicht als Vermögen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Das Gesetz vermutet, dass es angemessen ist, wenn du das im Antrag erklärst. Was genau „angemessen“ ist, legt § 12 nicht fest.

Darf ich mein Haus behalten, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?

Ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter zählt nicht als Vermögen; ab der 5. Person kommen je 20 Quadratmeter dazu. Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II zählt es unabhängig von der Größe nicht (§ 12 Absatz 1 SGB II).

Schwierige Wörter

verwertbar
Vermögen, das du verbrauchen, verkaufen, beleihen oder auf andere Weise zu Geld machen kannst.
Verkehrswert
Der Preis, den man für eine Sache beim Verkauf auf dem freien Markt bekommen würde.
Karenzzeit
Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ein Jahr ab Beginn des Monats, für den du erstmals Leistungen bekommst; sie kann sich verlängern.
besondere Härte
Eine Belastung, die deutlich über das Übliche hinausgeht. Was genau darunter fällt, legt das Gesetz nicht fest; im Streit entscheiden die Gerichte.
Lebensjahr
Das 1. Lebensjahr läuft von der Geburt bis zum 1. Geburtstag. Das 31. Lebensjahr beginnt also mit dem 30. Geburtstag.

Hängt damit zusammen

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