§ 53a SGB II einfach erklärt: Wer im SGB II als arbeitslos gilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 53a SGB II gilt als arbeitslos, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist, etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), und sinngemäß die Merkmale aus § 16 SGB III erfüllt.
Arbeitslos im Sinne des SGB II ist, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist – etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und sinngemäß die Voraussetzungen von § 16 SGB III erfüllt. Dort steht: Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht beschäftigt ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, dabei der Vermittlung zur Verfügung steht und sich arbeitslos gemeldet hat. Wer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt, gilt nach § 16 SGB III als nicht arbeitslos.
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(2) (weggefallen)
§ 53a SGB II – Arbeitslose
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) (weggefallen)
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Schwierige Wörter
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- Menschen, die arbeiten können und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (§ 7 SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 16 SGB III – Wer als arbeitslos gilt
- § 7 SGB II – Wer leistungsberechtigt ist