§ 53 SGB II einfach erklärt: Statistiken der Bundesagentur zur Grundsicherung
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 53 SGB II erstellt die Bundesagentur für Arbeit aus den Daten zur Grundsicherung (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) Statistiken, veröffentlicht sie und darf sie an Statistikstellen weitergeben.
Die Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den Daten nach § 51b Statistiken zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, zu der auch das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört. Sie berichtet laufend darüber und bezieht die Leistungen nach dem SGB II in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.
(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann näher bestimmen, welche Statistiken und Berichte in welchem Umfang und mit welchen Merkmalen erstellt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
Die Bundesagentur legt die Statistiken dem Ministerium vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie muss auch kurzfristige Anfragen des Ministeriums bedienen können.
(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
Die Bundesagentur stellt den Statistikstellen der Kreise und kreisfreien Städte die Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung, die sie für Planung und Sozialberichterstattung brauchen.
(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den Statistikämtern der Länder für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen geben, für Planung und Sozialberichterstattung. Für ergänzende Auswertungen darf sie auch anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten übermitteln. Bei pseudonymisierten Daten werden die Namen jeweils durch neu erzeugte Pseudonyme ersetzt. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur übermittelt werden, um Daten statistischen Blöcken zuzuordnen.
(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
Die Bundesagentur darf den Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für rein statistische Zwecke Daten, Tabellen sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen von § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt sind. Namen werden durch neu erzeugte Pseudonyme ersetzt. Übermittelt werden nur Angaben zu kleinen Gebietseinheiten, keine genauen Anschriften.
(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.
Die §§ 280 und 281 SGB III über Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistiken gelten entsprechend. § 282a SGB III gilt mit einer Erweiterung: Daten und Tabellen dürfen auch an die Statistikstellen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände gehen, wenn die Bedingungen von § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt sind.
(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung statistischer Daten
(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung näher bestimmen.
(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.
(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- pseudonymisierte Einzeldaten
- Daten zu einzelnen Personen, bei denen der Name durch ein Kennzeichen ersetzt ist, sodass man die Person nicht direkt erkennt.
Hängt damit zusammen
- § 51b SGB II – Welche Daten erhoben und an die Bundesagentur übermittelt werden
- § 55 SGB II – Wirkungsforschung zu den Leistungen