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Gesetze einfach

§ 55 SGB II einfach erklärt: Forschung, wie die Leistungen wirken

Amtlich: „Wirkungsforschung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 55 SGB II muss regelmäßig untersucht werden, wie die Eingliederungsleistungen und das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wirken; das Ministerium vergleicht zudem, wie die Arbeit der Träger vor Ort wirkt.

Absatz 1

Wie die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Leistungen für den Lebensunterhalt wirken – etwa das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) –, muss regelmäßig und zeitnah untersucht werden. Diese Untersuchungen werden in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können Einzelheiten vereinbaren. Soweit es zweckmäßig ist, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

Absatz 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht und vergleicht, wie die Arbeit der verschiedenen Träger vor Ort wirkt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.

§ 55 SGB II – Wirkungsforschung

(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Wirkungsforschung
Wissenschaftliche Untersuchung, ob und wie gut Leistungen ihr Ziel erreichen, etwa Menschen in Arbeit zu bringen.

Hängt damit zusammen

  • § 282 SGB III – Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur

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