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Gesetze einfach

§ 56 SGB II einfach erklärt: Wie du dich beim Jobcenter krankmeldest

Amtlich: „Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 56 SGB II müssen erwerbsfähige Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und vor Ablauf des 3. Kalendertages danach eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Vorsicht: Bei diesem Paragrafen ist unsere Prüfung an einer Stelle unsicher geblieben. Lies den Originaltext genau und lass dich im Zweifel beraten.

Absatz 1

Du bist erwerbsfähig und hast Leistungen für deinen Lebensunterhalt beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann hast du bei Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten gegenüber dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“):

  • 1. Du musst unverzüglich mitteilen, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange das voraussichtlich dauert.
  • 2. Du musst spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigen.

Im Gesetz steht außerdem: § 31 Absatz 1 SGB II „findet keine Anwendung“. § 31 Absatz 1 zählt Pflichtverletzungen auf, die zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes führen können. Das Jobcenter darf die Bescheinigung auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, musst du eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auf der Bescheinigung muss dein Arzt vermerken, dass deiner Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung mit Befund und voraussichtlicher Dauer geschickt wird. Zweifelt das Jobcenter an deiner Arbeitsunfähigkeit, gelten § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a SGB V entsprechend. Dort geht es um eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Zweifel sind vor allem dann anzunehmen, wenn du wiederholt Krankschreibungen vorlegst, um verpasste Meldetermine nach § 59 oder verpasste Termine bei möglichen Arbeitgebern zu entschuldigen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

  • 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
  • 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.

Absatz 2

Die Pflichten aus Absatz 1 Satz 1 gelten nicht, wenn du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hast. Die Agentur für Arbeit – in der Regel das Jobcenter – kann dich im Einzelfall von diesen Pflichten befreien. Sie soll dich befreien, wenn deine Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. „Soll“ heißt: In der Regel muss sie dich dann befreien.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

Absatz 3

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Krankenkassen die Kosten für Gutachten des Medizinischen Dienstes nach Absatz 1. Das Verfahren und die Höhe der Erstattung vereinbaren die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; der Medizinische Dienst Bund wird beteiligt. Die Kosten können auch pauschal abgegolten werden.

(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Sie werden krank und können nicht arbeiten.

Das heißt: Sie sind arbeits-unfähig.

Dann müssen Sie das dem Job-Center so schnell wie möglich sagen.

Sie müssen auch sagen: So lange bin ich voraussichtlich krank.

Sie brauchen außerdem eine Bescheinigung vom Arzt.

Die Bescheinigung muss spätestens am 3. Tag nach dem Beginn der Krankheit beim Job-Center sein.

Samstag und Sonntag zählen mit.

Das Job-Center darf die Bescheinigung auch früher verlangen.

Sind Sie länger krank als auf der Bescheinigung steht?

Dann brauchen Sie eine neue Bescheinigung.

Manchmal zweifelt das Job-Center an der Krankheit.

Dann kann ein Gutachter die Krankheit prüfen.

Es gibt Ausnahmen.

§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

  • 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
  • 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die ärztliche Bescheinigung musst du spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen; das Jobcenter darf sie auch früher verlangen.
  • Bist du länger arbeitsunfähig als bescheinigt, brauchst du eine neue ärztliche Bescheinigung.
  • Legst du wiederholt Krankschreibungen vor, um verpasste Meldetermine oder Vorstellungstermine zu entschuldigen, gilt das als Grund für Zweifel an deiner Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel

Beispiel: Krank ab Freitag

Kai bekommt Grundsicherungsgeld. An einem Freitag bekommt er hohes Fieber und ist arbeitsunfähig. Er ruft noch am selben Tag beim Jobcenter an und sagt, dass er voraussichtlich eine Woche ausfällt. Die ärztliche Bescheinigung muss er spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen (§ 56 Absatz 1 SGB II). Gezählt werden Kalendertage, also auch Samstag und Sonntag. Wartet Kai bis Dienstag, ist die Frist abgelaufen – egal, ob man den Freitag mitzählt oder nicht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 56 SGB II

Muss ich mich beim Jobcenter krankmelden?

Ja, wenn du erwerbsfähig bist und Leistungen für deinen Lebensunterhalt beantragt hast oder bekommst. Nach § 56 Absatz 1 SGB II musst du die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt nicht, wenn du Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hast oder davon befreit wurdest (Absatz 2).

Bis wann muss die Krankschreibung beim Jobcenter sein?

Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 56 Absatz 1 SGB II). Gezählt werden Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage. Das Jobcenter darf die Bescheinigung auch früher verlangen.

Reicht eine Krankschreibung, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?

§ 56 SGB II beantwortet das nur teilweise. Er sagt: Legst du wiederholt Krankschreibungen vor, um verpasste Meldetermine zu entschuldigen, sind Zweifel an deiner Arbeitsunfähigkeit anzunehmen; dann kann der Medizinische Dienst prüfen. Welche Folgen ein verpasster Termin hat, regelt § 32 SGB II.

Schwierige Wörter

Arbeitsunfähigkeit
Du kannst wegen einer Krankheit vorübergehend nicht arbeiten. Das bestätigt eine ärztliche Bescheinigung.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist.
Kalendertag
Jeder Tag im Kalender, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Medizinischer Dienst
Ein ärztlicher Gutachterdienst für die Krankenversicherung. Er kann prüfen, ob jemand wirklich arbeitsunfähig ist.
Agentur für Arbeit
So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 59 SGB II – Pflicht, sich auf Aufforderung beim Jobcenter zu melden
  • § 32 SGB II – Folgen, wenn du Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumst
  • § 31 SGB II – Pflichtverletzungen, die zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes führen können
  • § 275 SGB V – Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
  • § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

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