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Gesetze einfach

§ 64 SGB II einfach erklärt: Wer gegen Leistungsmissbrauch vorgeht und Bußgelder verhängt

Amtlich: „Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 64 SGB II regelt, wer beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Bußgelder nach § 63 verhängt – Jobcenter und Zoll – und wie sie gegen Leistungsmissbrauch und Schwarzarbeit zusammenarbeiten.

Absatz 1

Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gilt § 319 SGB III entsprechend. Dort geht es um Einsicht in Lohn- und Geschäftsunterlagen und um den Zutritt zu Geschäftsräumen.

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

Absatz 2

Bußgelder nach § 63 verhängen, jeweils für ihren Geschäftsbereich:

  • 1. bei § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6: die gemeinsame Einrichtung oder der zugelassene kommunale Träger nach § 6a, also das Jobcenter,
  • 2. bei § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8: a) das Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) sowie b) die Behörden der Zollverwaltung.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  • 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  • 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8
  • a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
  • b) die Behörden der Zollverwaltung

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Absatz 3

Bei Verstößen nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten diese Behörden mit den Stellen aus § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zusammen. Jobcenter informieren den Zoll, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit im Sinne dieses Gesetzes oder auf eine Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn gibt. Die übrige Zusammenarbeit mit dem Zoll nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt davon unberührt.

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.

Absatz 4

Verhängt eine gemeinsame Einrichtung die Geldbuße, fließt sie in die Bundeskasse. § 66 SGB X über die Vollstreckung gilt entsprechend. Abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt die Bundeskasse in diesen Fällen die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 dieses Gesetzes.

(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 64 SGB II – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  • 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  • 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8
  • a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
  • b) die Behörden der Zollverwaltung

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

gemeinsame Einrichtung
Ein Jobcenter, das Bundesagentur für Arbeit und Kommune gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II).
zugelassener kommunaler Träger
Eine Kommune, die die Aufgaben des Jobcenters allein übernimmt (§ 6a SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 63 SGB II – Welche Verstöße mit Bußgeld geahndet werden
  • § 319 SGB III – Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu Geschäftsräumen

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