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Gesetze einfach

§ 63 SGB II einfach erklärt: Bußgeld bei falschen oder fehlenden Angaben

Amtlich: „Bußgeldvorschriften“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 63 SGB II droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro, wenn man beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Angaben oder Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät mitteilt.

Absatz 1

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 57 Satz 1 als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät gibt,
  • 2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Arbeit oder die Höhe des Lohns oder der Vergütung nicht, falsch, unvollständig oder zu spät bescheinigt oder die Bescheinigung nicht oder zu spät aushändigt,
  • 3. entgegen § 58 Absatz 2 den Vordruck für die Einkommensbescheinigung nicht oder zu spät beim Arbeitgeber vorlegt,
  • 4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder zu spät gibt,
  • 5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht in Unterlagen nicht oder zu spät gewährt,
  • 6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vorlegt,
  • 7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I eine Angabe nicht, falsch, unvollständig oder zu spät macht – dort geht es um die Pflicht, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung wichtig sind, oder
  • 8. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung wichtig ist, nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt.

Die Nummern 7 und 8 betreffen Menschen, die eine Leistung wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen oder bekommen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • 3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  • 6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 8. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Absatz 1a

Die Nummern 1 und 4 bis 8 gelten auch, wenn die Aufgaben von einem zugelassenen kommunalen Träger (§ 6b Absatz 1 Satz 2) oder von einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz) wahrgenommen werden. Beide heißen Jobcenter.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

Absatz 2

In den Fällen der Nummern 7 und 8 kann die Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. In allen anderen Fällen kann sie bis zu 2.000 Euro betragen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Oder Sie haben es beantragt.

Dann müssen Sie dem Job-Center wichtige Dinge sagen.

Zum Beispiel: Sie haben eine neue Arbeit.

Sie sagen nichts davon?

Oder Sie sagen es zu spät oder falsch?

Dann kann das eine Ordnungs-Widrigkeit sein.

Das ist ein Verstoß gegen eine Regel.

Dafür kann es ein Buß-Geld geben.

Das Buß-Geld kann bis zu 5.000 Euro hoch sein.

Das gilt auch, wenn Sie nicht gut genug aufgepasst haben.

Auch Arbeit-Geber können ein Buß-Geld bekommen.

Dann kann es bis zu 2.000 Euro hoch sein.

§ 63 SGB II – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • 3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  • 6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 8. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Schon Fahrlässigkeit genügt – du musst nicht absichtlich gehandelt haben.
  • Wer für die Leistung wichtige Tatsachen oder Änderungen nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt, riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.
  • In allen übrigen Fällen liegt die Grenze bei 2.000 Euro – etwa bei Arbeitgebern oder wenn du den Vordruck für die Einkommensbescheinigung nicht vorlegst.

Beispiel

Beispiel: Neuen Job nicht gemeldet

Sandra bekommt Grundsicherungsgeld. Im August beginnt sie einen Nebenjob, sagt dem Jobcenter aber nichts davon, obwohl das für ihren Anspruch wichtig ist. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 8 SGB II, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängt werden (Absatz 2).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 63 SGB II

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich dem Jobcenter eine Änderung nicht melde?

Bis zu 5.000 Euro (§ 63 Absatz 2 SGB II). Voraussetzung ist, dass du eine für deine laufende Leistung wichtige Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilst (Absatz 1 Nummer 8). Ob du zusätzlich Geld zurückzahlen musst, regelt § 63 nicht.

Gibt es auch ein Bußgeld, wenn ich etwas nur vergessen habe?

Möglich ist es. § 63 Absatz 1 SGB II erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln. Ob im Einzelfall Fahrlässigkeit vorliegt, sagt die Vorschrift nicht.

Was droht dem Arbeitgeber, wenn er die Einkommensbescheinigung nicht ausfüllt?

Eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SGB II).

Schwierige Wörter

Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen eine Pflicht, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat.
Geldbuße
Ein Geldbetrag, den eine Behörde für eine Ordnungswidrigkeit festsetzen kann, auch Bußgeld genannt.
fahrlässig
Ohne Absicht, aber ohne die Sorgfalt, die man hätte aufbringen müssen.

Hängt damit zusammen

  • § 60 SGB I – Pflicht, alle wichtigen Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen
  • § 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
  • § 58 SGB II – Einkommensbescheinigung
  • § 60 SGB II – Auskunftspflichten Dritter
  • § 61 SGB II – Auskunftspflichten bei Eingliederungsleistungen
  • § 64 SGB II – Welche Behörde das Bußgeld verhängt

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