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Gesetze einfach

§ 64a SGB II einfach erklärt: Hilfe der Bundesagentur gegen organisierten Missbrauch

Amtlich: „Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 64a SGB II hilft die Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter), organisierten Missbrauch beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu bekämpfen, ohne Zuständigkeiten zu ändern.

Absatz 1

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch, etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das geschieht vor allem durch Vorbeugung, Analyse und Koordination.

(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

Absatz 2

Die Zuständigkeit der Träger und die Aufgaben der Jobcenter bleiben unverändert. Stößt die Bundesagentur dabei auf Hinweise, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden, muss sie die zuständigen Stellen informieren. Sie kann diese Stellen regional oder zentral bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen, wenn beide Seiten sich darüber einig sind.

(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.

§ 64a SGB II – Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

im Einvernehmen
Mit Zustimmung der anderen Seite.

Hängt damit zusammen

  • § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)
  • § 64 SGB II – Zuständigkeit bei Bußgeldern und Zusammenarbeit mit dem Zoll

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