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Gesetze einfach

§ 66 SGB II einfach erklärt: Alte Regeln für laufende Förderungen

Amtlich: „Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 66 SGB II gelten bei Gesetzesänderungen für bereits laufende Leistungen zur Eingliederung in Arbeit grundsätzlich die alten Regeln bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme weiter.

Absatz 1

Wird das SGB II geändert, gelten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – etwa für Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme die alten Regeln weiter, wenn vor dem Tag der Änderung

  • 1. der Anspruch entstanden ist,
  • 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  • 3. die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

Das gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  • 1. der Anspruch entstanden ist,
  • 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  • 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
Absatz 2

Wurde eine Leistung nur für eine begrenzte Zeit zuerkannt, richtet sich eine Verlängerung nach den Regeln, die bei der Entscheidung über die Verlängerung gelten.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

§ 66 SGB II – Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  • 1. der Anspruch entstanden ist,
  • 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
  • 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

zuerkannt
Die Leistung wurde von der Behörde bewilligt.

Hängt damit zusammen

  • § 66a SGB II – Anwendung beim Wechsel von Weiterbildung und Reha zu den Arbeitsagenturen 2025

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