§ 66a SGB II einfach erklärt: Übergang von Weiterbildung und Reha zur Arbeitsagentur 2025
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 66a SGB II gelten die Übergangsregeln des § 66 auch für den Wechsel der Förderung von Weiterbildung und beruflicher Reha von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit am 1. Januar 2025.
§ 66a betrifft den Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025. Gemeint ist die Förderung von Menschen mit Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für diesen Übergang gilt § 66 entsprechend: Ist vorher der Anspruch entstanden, die Leistung zuerkannt worden oder die Maßnahme begonnen, gelten die bisherigen Regeln bis zum Ende der Leistung oder Maßnahme weiter.
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.
§ 66a SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.
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Schwierige Wörter
- berufliche Rehabilitation
- Hilfen, damit Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten können.
Hängt damit zusammen
- § 66 SGB II – Welche Regeln für laufende Eingliederungsleistungen nach einer Gesetzesänderung gelten