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Gesetze einfach

§ 67 SGB II einfach erklärt: Vereinfachter Zugang in der Corona-Pandemie

Amtlich: „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 67 SGB II regelt für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 einen vereinfachten Zugang zu Leistungen, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört.

Absatz 1

Für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben, galten die Sonderregeln der Absätze 2 bis 4. Sie betrafen Leistungen nach dem SGB II, zu denen heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört.

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

Absatz 2

Vermögen wurde abweichend von §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 für 6 Monate nicht berücksichtigt, außer es war erheblich. Hatte die antragstellende Person im Antrag erklärt, kein erhebliches Vermögen zu haben, wurde das vermutet.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Absatz 3

Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung galten für 6 Monate als angemessen. Diese 6 Monate wurden danach nicht auf die Frist in § 22 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Das galt nicht, wenn schon im vorherigen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt worden waren.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Absatz 4

Musste vorläufig entschieden werden (§ 41a Absatz 1 Satz 1), wurde abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für 6 Monate entschieden. Für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen hatten, entschieden die Träger abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Anspruch.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Absatz 5

Die Bundesregierung durfte den Zeitraum aus Absatz 1 per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern, längstens bis zum 31. Dezember 2022.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Absatz 6

Dieser Absatz ist weggefallen.

(6) (weggefallen)

§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(6) (weggefallen)

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den Leistungen bewilligt werden, in der Regel ein Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II).

Hängt damit zusammen

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