§ 11b SGB II einfach erklärt: Was vom Einkommen abgezogen wird, bevor es zählt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 11b SGB II werden vom Einkommen Steuern, Sozialbeiträge und weitere Beträge abgezogen; wer arbeitet, behält zusätzlich Freibeträge, bevor der Rest auf das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet wird.
Hast du eigenes Einkommen, wird es auf das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet. Vorher werden diese Beträge davon abgezogen:
- 1. Steuern, die du auf dein Einkommen zahlst.
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (im Gesetz: Arbeitsförderung).
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen – wenn das Gesetz sie vorschreibt oder wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Dazu gehören: a) Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von Menschen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und b) Beiträge zur Altersvorsorge von Menschen, die von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Das gilt aber nur, soweit das Jobcenter diese Beiträge nicht schon nach § 26 SGB II bezuschusst.
- 4. Staatlich geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes – höchstens bis zum Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes.
- 5. Notwendige Ausgaben, die du hast, um das Einkommen zu erzielen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit.
- 6. Wenn du erwerbstätig bist: zusätzlich ein Freibetrag nach Absatz 3.
- 7. Unterhalt, den du nach dem Gesetz zahlen musst – aber nur bis zu dem Betrag, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist.
- 8. Wenn dein Einkommen bei der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird (nach dem 4. Abschnitt des BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III): der Betrag, der dort berücksichtigt wurde.
Wird eine einmalige Einnahme nach § 11 Absatz 3 SGB II verteilt, gilt: Die Beträge nach Nr. 1, 2, 5 und 6, die im Monat des Zuflusses auf diese Einnahme entfallen, werden vorweg abgezogen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
Bist du erwerbstätig, zieht das Jobcenter statt der Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 pauschal 100 Euro im Monat von deinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab. Verdienst du mehr als 400 Euro im Monat, gibt es eine Ausnahme: Weist du nach, dass deine Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 zusammen mehr als 100 Euro ausmachen, gilt die Pauschale nicht. Dann werden diese Beträge abgezogen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Außerdem gilt § 82a SGB XII entsprechend. Dort geht es um einen zusätzlichen Freibetrag bei der Rente für Menschen mit Grundrentenzeiten.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
Für junge Menschen unter 25 gilt eine Sonderregel. Statt der 100 Euro aus Absatz 2 (für die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5) wird ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV von ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgezogen. Das gilt, wenn sie:
- 1. eine Ausbildung machen, die nach dem BAföG grundsätzlich gefördert werden kann,
- 2. eine Ausbildung machen, die nach § 57 Absatz 1 SGB III grundsätzlich gefördert werden kann, an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III teilnehmen oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung machen,
- 3. einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten oder
- 4. als Schülerin oder Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule arbeiten – außerhalb der Ferienzeiten aus § 11a Absatz 7 SGB II. Nach dem Ende der allgemeinbildenden Schule gilt das noch bis zum Ende des 3. Monats nach Schulende.
Im Freiwilligendienst (Nr. 3) zählt das Taschengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Menschen ab 25 im Freiwilligendienst werden statt der Minijob-Grenze 250 Euro im Monat abgezogen. Manche Personen aus Nr. 1 bis 4 bekommen bestimmte Leistungen. Gemeint sind die Leistungen aus § 11a Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 SGB II (BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke, Berufsausbildungsbeihilfe, Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben), außerdem Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Von diesen Leistungen werden für die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 mindestens 100 Euro abgezogen. Das gilt, wenn das nicht schon nach Satz 1 oder nach Absatz 2 passiert ist. Es gilt auch für Menschen ab 25.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
- 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Bist du erwerbstätig, wird von deinem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abgezogen. Er beträgt:
- 1. 20 Prozent für den Teil deines Einkommens über 100 Euro bis 520 Euro,
- 2. 30 Prozent für den Teil über 520 Euro bis 1 000 Euro und
- 3. 10 Prozent für den Teil über 1 000 Euro bis 1 200 Euro.
Lebst du mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder hast du mindestens ein minderjähriges Kind, liegt die obere Grenze bei 1 500 Euro statt 1 200 Euro. In den Fällen von Absatz 2b gilt Nr. 1 nicht.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
- 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
- 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie haben auch eigenes Einkommen.
Dann rechnet das Job-Center das Einkommen an.
Vorher zieht das Job-Center bestimmte Beträge ab.
Zum Beispiel: Steuern und Beiträge für die Sozial-Versicherung.
Sie arbeiten?
Dann bleiben 100 Euro im Monat frei.
Von Ihrem Lohn über 100 Euro bleibt ein weiterer Teil frei.
Dieser Teil ist 10 bis 30 Prozent.
Diese Regel gilt bis 1.200 Euro Lohn.
Mit einem Kind unter 18 Jahren gilt sie bis 1.500 Euro Lohn.
Sie zahlen Unterhalt?
Auch der Unterhalt kann abgezogen werden.
Der Betrag muss zum Beispiel in einem Gerichts-Beschluss stehen.
Für manche junge Menschen unter 25 Jahren gibt es besondere Regeln.
§ 11b SGB II – Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
- 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
- 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
- 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Verdienst du mehr als 400 Euro im Monat, kannst du statt der 100-Euro-Pauschale höhere Ausgaben für Versicherungen, Altersvorsorge und Arbeitskosten nachweisen.
- Mit mindestens einem minderjährigen Kind reicht die oberste Freibetragsstufe bis 1 500 Euro statt bis 1 200 Euro.
- Unterhalt wird nur abgezogen, soweit er in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist.
Beispiel
Beispiel: Minijob neben dem Grundsicherungsgeld
Aylin, 34, bekommt Grundsicherungsgeld und arbeitet in einer Bäckerei. Sie verdient 520 Euro im Monat und zahlt darauf keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge. Höhere Ausgaben für Versicherungen oder Fahrten hat sie nicht. Nach § 11b Absatz 2 SGB II bleiben 100 Euro frei. Nach Absatz 3 kommen 20 Prozent des Teils zwischen 100 und 520 Euro dazu, also 20 Prozent von 420 Euro = 84 Euro. Insgesamt bleiben 184 Euro frei. Auf ihr Grundsicherungsgeld werden 336 Euro angerechnet.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 11b SGB II
Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Von deinem Lohn bleiben 100 Euro frei, dazu 20 Prozent des Teils zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent des Teils zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent des Teils zwischen 1 000 und 1 200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1 500 Euro). Außerdem werden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen, erst der Rest wird angerechnet (§ 11b Absatz 1 bis 3 SGB II). Verdienst du mehr als 400 Euro, kannst du höhere Ausgaben statt der 100 Euro nachweisen; für junge Menschen in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst gelten Sonderregeln (Absatz 2b).
Wird Unterhalt, den ich zahle, beim Grundsicherungsgeld abgezogen?
Ja, wenn du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Abgezogen wird aber nur der Betrag, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung steht (§ 11b Absatz 1 Nr. 7 SGB II).
Wie viel darf ein Schüler mit Nebenjob verdienen, wenn die Familie Grundsicherungsgeld bekommt?
Bei Schülerinnen und Schülern unter 25 wird statt 100 Euro ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV abgezogen; deren Höhe nennt § 11b nicht. Den Freibetrag von 20 Prozent für 100 bis 520 Euro gibt es dann nicht, die Stufen mit 30 und 10 Prozent gelten weiter (§ 11b Absatz 2b und 3 SGB II). Für Ferienjobs gilt eine eigene Regel in § 11a Absatz 7 SGB II.
Schwierige Wörter
- Absetzbeträge
- Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden, bevor das Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird.
- Erwerbstätigkeit
- Arbeit, mit der du Geld verdienst – als Angestellter oder als Selbständiger.
- Unterhaltstitel
- Ein Schriftstück, in dem Unterhalt verbindlich festgelegt ist und mit dem er notfalls zwangsweise eingetrieben werden kann, zum Beispiel ein Gerichtsbeschluss.
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, deren Bedarf das Jobcenter gemeinsam berechnet, etwa Partner und ihre im Haushalt lebenden Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 11 SGB II – Was als Einkommen zählt und wie es angerechnet wird
- § 11a SGB II – Einnahmen, die gar nicht als Einkommen zählen, etwa Ferienjobs von Schülern
- § 26 SGB II – Zuschüsse zu Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung
- § 8 SGB IV – Minijob-Grenze (Absatz 1a), die bei jungen Menschen in Ausbildung oder Schule abgezogen wird
- § 82a SGB XII – Freibetrag bei der Rente für Menschen mit Grundrentenzeiten
- § 82 EStG – Welche Altersvorsorgebeiträge staatlich gefördert werden