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Gesetze einfach

§ 7a SGB II einfach erklärt: Bis zu welchem Alter es Grundsicherungsgeld gibt

Amtlich: „Altersgrenze“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 7a SGB II legt die Altersgrenze für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) fest: 65 Jahre für Jahrgänge vor 1947, dann stufenweise mehr, ab Jahrgang 1964 sind es 67 Jahre.

Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person gibt es nur, bis du eine bestimmte Altersgrenze erreichst (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Bist du vor dem 1. Januar 1947 geboren, erreichst du sie mit Ablauf des Monats, in dem du das 65. Lebensjahr vollendest (also 65 Jahre alt wirst). Bist du später geboren, steigt die Grenze je nach Geburtsjahr an. Du erreichst sie dann mit Ablauf des Monats, in dem du dieses Alter vollendest. Die Tabelle im Gesetz nennt für jedes Geburtsjahr diese Altersgrenze:

  • 1947: 65 Jahre und 1 Monat (Anhebung um 1 Monat)
  • 1948: 65 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 2 Monate)
  • 1949: 65 Jahre und 3 Monate (Anhebung um 3 Monate)
  • 1950: 65 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 4 Monate)
  • 1951: 65 Jahre und 5 Monate (Anhebung um 5 Monate)
  • 1952: 65 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 6 Monate)
  • 1953: 65 Jahre und 7 Monate (Anhebung um 7 Monate)
  • 1954: 65 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 8 Monate)
  • 1955: 65 Jahre und 9 Monate (Anhebung um 9 Monate)
  • 1956: 65 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 10 Monate)
  • 1957: 65 Jahre und 11 Monate (Anhebung um 11 Monate)
  • 1958: 66 Jahre (Anhebung um 12 Monate)
  • 1959: 66 Jahre und 2 Monate (Anhebung um 14 Monate)
  • 1960: 66 Jahre und 4 Monate (Anhebung um 16 Monate)
  • 1961: 66 Jahre und 6 Monate (Anhebung um 18 Monate)
  • 1962: 66 Jahre und 8 Monate (Anhebung um 20 Monate)
  • 1963: 66 Jahre und 10 Monate (Anhebung um 22 Monate)
  • ab 1964: 67 Jahre (Anhebung um 24 Monate)

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß es Bürger-Geld.

Für das Grundsicherungs-Geld gibt es eine Alters-Grenze.

Ab dieser Grenze gelten für Sie andere Regeln.

Die Alters-Grenze hängt von Ihrem Geburts-Jahr ab.

Sie sind vor 1947 geboren?

Dann liegt die Grenze bei 65 Jahren.

Für spätere Jahrgänge liegt die Grenze etwas höher.

Das steht in einer Tabelle im Gesetz.

Sie sind 1964 oder später geboren?

Dann liegt die Grenze bei 67 Jahren.

Sie erreichen dieses Alter in einem bestimmten Monat.

Am Ende von diesem Monat gilt die Grenze.

§ 7a SGB II – Altersgrenze

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Altersgrenze ist erst mit Ablauf des Monats erreicht, in dem du das maßgebliche Alter vollendest – also am Ende dieses Monats.
  • Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren.

Beispiel

Beispiel: Jahrgang 1960

Petra ist 1960 geboren und bekommt Grundsicherungsgeld. Laut Tabelle in § 7a SGB II wird die Altersgrenze für ihren Jahrgang um 16 Monate angehoben, auf 66 Jahre und 4 Monate. Petra erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie 66 Jahre und 4 Monate alt wird. Danach erfüllt sie die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 7a SGB II

Bis zu welchem Alter bekommt man Grundsicherungsgeld?

Als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II. Sie liegt je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren; ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren.

Welche Altersgrenze gilt für Jahrgang 1962?

Laut Tabelle in § 7a SGB II 66 Jahre und 8 Monate. Erreicht ist sie mit Ablauf des Monats, in dem dieses Alter vollendet wird.

Was passiert, wenn ich die Altersgrenze erreiche?

Dann erfüllst du die Voraussetzung aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II nicht mehr. Welche Leistungen du danach bekommen kannst, regelt § 7a nicht.

Schwierige Wörter

Altersgrenze
Das Alter, ab dem man nicht mehr zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 SGB II gehört.
mit Ablauf des Monats
Am Ende des Monats, also mit dem letzten Tag dieses Monats.

Hängt damit zusammen

  • § 7 SGB II – Wer Leistungen bekommt; Absatz 1 Nummer 1 nennt die Altersgrenze
  • § 5 SGB II – Vorrang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

War diese Erklärung verständlich?