Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 5 SGB II einfach erklärt: Grundsicherungsgeld und Leistungen anderer Stellen

Amtlich: „Verhältnis zu anderen Leistungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 5 SGB II regelt, wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu anderen Sozialleistungen steht und dass das Jobcenter nötige Anträge bei anderen Stellen selbst stellen darf, wenn du es nicht tust.

Absatz 1

Leistungen, die andere aufgrund von Rechtsvorschriften erbringen – vor allem andere Sozialleistungsträger –, bleiben vom SGB II und damit auch vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) unberührt. Auch Leistungen, über die eine Stelle nach Ermessen entscheidet, darf sie dir nicht deshalb verweigern, weil das SGB II ähnliche Leistungen vorsieht.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

Absatz 2

Hast du Anspruch auf Leistungen für deinen Lebensunterhalt nach dem SGB II, bekommst du keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe). Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – gehen dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vor. Diese Regel betrifft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

Absatz 3

Manchmal ist ein Antrag auf Leistungen einer anderen Stelle nötig. Stellst du ihn trotz Aufforderung nicht, kann das Jobcenter (im Gesetz: Leistungsträger nach diesem Buch) den Antrag selbst stellen. Es kann auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, also etwa Widerspruch erheben oder vor Gericht gehen. Läuft eine Frist ab, ohne dass das Jobcenter daran schuld ist, schadet das dem Jobcenter nicht. Das gilt aber nicht für Verfahrensfristen, soweit das Jobcenter das Verfahren selbst betreibt. Hat das Jobcenter den Antrag gestellt, kann die andere Stelle die Leistung nach § 66 SGB I entziehen oder versagen, weil du dort nicht mitwirkst. Ist diese Entscheidung bestandskräftig, muss das Jobcenter deine Leistungen für den Lebensunterhalt ganz oder teilweise entziehen oder versagen. Das gilt so lange, bis du deine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I gegenüber der anderen Stelle erfüllt hast. Das ist nur möglich, wenn das Jobcenter dich vorher schriftlich auf diese Folgen hingewiesen hat. Holst du die Mitwirkung bei der anderen Stelle nach, muss das Jobcenter die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufheben.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

Absatz 4

Hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld, bekommst du keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (ab § 14).

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

Absatz 5

Bestimmte Leistungen zur Eingliederung können erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch dann bekommen, wenn ein Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zuständig ist. Das sind die Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16f bis 16i und 16k SGB II. § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB III gilt dabei entsprechend.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß es Bürger-Geld.

Vielleicht haben Sie auch ein Recht auf Geld von einem anderen Amt.

Dieses Recht bleibt bestehen.

Manchmal müssen Sie dafür einen Antrag bei dem anderen Amt stellen.

Das Job-Center kann Sie dazu auffordern.

Sie stellen den Antrag trotzdem nicht?

Dann kann das Job-Center den Antrag selbst stellen.

Bei dem anderen Amt müssen Sie mithelfen.

Zum Beispiel müssen Sie Unterlagen abgeben.

Sie helfen dort nicht mit?

Dann kann das andere Amt die Leistung ablehnen.

Dann muss das Job-Center Ihr Geld kürzen oder stoppen.

Das Job-Center muss Sie aber vorher schriftlich warnen.

Sie helfen später doch mit?

Dann bekommen Sie das Geld auch für die Zeit davor.

§ 5 SGB II – Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Stellst du einen nötigen Antrag bei einer anderen Stelle trotz Aufforderung nicht, kann das Jobcenter ihn selbst stellen.
  • Versagt die andere Stelle die Leistung dann bestandskräftig, weil du nicht mitwirkst, muss das Jobcenter dein Grundsicherungsgeld kürzen oder streichen – aber nur nach schriftlichem Hinweis.
  • Holst du die Mitwirkung bei der anderen Stelle nach, muss das Jobcenter die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufheben.

Beispiel

Beispiel: Jobcenter beantragt Unterhaltsvorschuss

Aylin erzieht ihren 6-jährigen Sohn allein und bekommt Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter fordert sie auf, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Aylin stellt den Antrag nicht. Nach § 5 Absatz 3 SGB II darf das Jobcenter ihn dann selbst stellen. Wirkt Aylin bei der zuständigen Stelle nicht mit und wird der Unterhaltsvorschuss deshalb bestandskräftig versagt, muss das Jobcenter das Grundsicherungsgeld ganz oder teilweise versagen oder entziehen – aber nur, wenn es Aylin vorher schriftlich darauf hingewiesen hat. Holt sie die Mitwirkung nach, wird das rückwirkend aufgehoben.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 5 SGB II

Darf das Jobcenter für mich einen Antrag bei einer anderen Behörde stellen?

Ja, wenn du einen nötigen Antrag trotz Aufforderung nicht stellst. Dann kann das Jobcenter nach § 5 Absatz 3 SGB II den Antrag selbst stellen und auch Widerspruch oder Klage erheben.

Was passiert, wenn ich bei der anderen Behörde nicht mitwirke?

Hat das Jobcenter den Antrag für dich gestellt und versagt oder entzieht die andere Stelle die Leistung deshalb bestandskräftig nach § 66 SGB I, muss das Jobcenter deine Leistungen für den Lebensunterhalt ganz oder teilweise versagen oder entziehen, bis du die Mitwirkung nachholst. Das setzt einen vorherigen schriftlichen Hinweis des Jobcenters voraus (§ 5 Absatz 3 SGB II).

Kann ich neben dem Grundsicherungsgeld Sozialhilfe bekommen?

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist ausgeschlossen, wenn du Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II hast (§ 5 Absatz 2 SGB II). Andere gesetzliche Leistungen bleiben nach Absatz 1 unberührt.

Schwierige Wörter

Ermessensleistungen
Leistungen, bei denen die Behörde entscheiden darf, ob und wie sie leistet – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
bestandskräftig
Eine Entscheidung ist bestandskräftig, wenn man sie nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angreifen kann.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Wege, sich gegen eine Entscheidung zu wehren – etwa Widerspruch, Klage oder Berufung.
versagen oder entziehen
Versagen heißt: Eine Leistung wird gar nicht erst bewilligt. Entziehen heißt: Eine bewilligte Leistung wird gestoppt.
Rehabilitationsträger
Stellen, die nach dem SGB IX für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zuständig sind, etwa Renten- oder Unfallversicherung.

Hängt damit zusammen

  • § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
  • §§ 60 bis 64 SGB I – Mitwirkungspflichten bei Sozialleistungen
  • § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld, auch für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
  • § 22 SGB III – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger, Absatz 2 gilt entsprechend
  • § 16b SGB II – Einstiegsgeld, eine der Leistungen nach Absatz 5

War diese Erklärung verständlich?