§ 85 SGB II einfach erklärt: Keine Pflicht zum Wohngeld-Antrag Anfang 2023
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 85 SGB II mussten Leistungsberechtigte für Bewilligungszeiträume, die am 31. Dezember 2022 liefen oder bis 30. Juni 2023 begannen, kein Wohngeld vorrangig in Anspruch nehmen.
Normalerweise musst du nach § 12a Satz 1 SGB II vorrangige Sozialleistungen anderer Stellen beantragen, wenn das nötig ist, um deine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Ausnahmen davon nennt § 12a Satz 2 SGB II. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz musstest du aber nicht in Anspruch nehmen, wenn dein Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2022 lief oder zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 begann.
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
§ 85 SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Bewilligungszeitraum
- Der Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistungen mit einem Bescheid bewilligt.
Hängt damit zusammen
- § 12a SGB II – Pflicht, vorrangige Leistungen anderer Stellen zu beantragen