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Gesetze einfach

§ 86 SGB II einfach erklärt: Aufhebung der Regeln bei verweigerter Arbeitsaufnahme

Amtlich: „Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 86 SGB II werden § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben; sie regeln den Wegfall des Regelbedarfs, wenn jemand eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt.

Vorsicht: Bei diesem Paragrafen ist unsere Prüfung an einer Stelle unsicher geblieben. Lies den Originaltext genau und lass dich im Zweifel beraten.

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 SGB II werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben. § 31a Absatz 7 regelt: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich ist, verliert den Anspruch in Höhe des Regelbedarfs. § 31b Absatz 3 regelt, wie lange das dauert. Der Gesetzestext, auf dem diese Erklärung beruht, enthält beide Absätze trotzdem noch. Ob und in welcher Fassung sie heute gelten, lässt sich aus § 86 allein nicht klären.

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.

§ 86 SGB II – Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

aufheben
Eine Vorschrift gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr.

Hängt damit zusammen

  • § 31a SGB II – Folgen von Pflichtverletzungen; Absatz 7 betrifft die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen
  • § 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung; Absatz 3 betrifft die Fälle von § 31a Absatz 7

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