§ 83 SGB II einfach erklärt: Alter Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe läuft weiter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 83 SGB II bekommen Menschen mit Behinderungen, die schon vor 2020 wegen Eingliederungshilfe einen Mehrbedarf hatten, ihn für die Dauer der Maßnahme nach altem Recht weiter.
Du bist erwerbsfähig und hast eine Behinderung. Hast du schon bis 31. Dezember 2019 Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bekommen und deshalb einen Mehrbedarf, gilt § 21 Absatz 4 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter. Voraussetzung ist, dass der Bescheid über die Maßnahme noch wirksam ist. Nach dem Ende der Maßnahme kann der Mehrbedarf noch für eine angemessene Übergangszeit anerkannt werden, vor allem für eine Einarbeitungszeit.
(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
Für nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen gilt eine entsprechende Regel. Haben sie schon bis 31. Dezember 2019 Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII bekommen und deshalb einen Mehrbedarf, gilt § 23 Nr. 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter. Voraussetzung ist, dass der Bescheid über die Maßnahme noch wirksam ist. Auch hier kann der Mehrbedarf nach dem Ende der Maßnahme für eine angemessene Übergangszeit anerkannt werden, vor allem für eine Einarbeitungszeit.
(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
§ 83 SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Mehrbedarf
- Ein zusätzlicher Betrag zum Regelbedarf für besondere Lebenslagen.
- Eingliederungshilfe
- Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, damit sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, etwa in Schule oder Ausbildung.
Hängt damit zusammen
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe beim Grundsicherungsgeld
- § 23 SGB II – Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte