§ 31b SGB II einfach erklärt: Ab wann und wie lange das Jobcenter kürzt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 31b SGB II beginnt eine Minderung des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) im Monat nach dem Bescheid und dauert 3 Monate; erfüllst du deine Pflichten, endet sie früher, frühestens nach 1 Monat.
Vorsicht: Bei diesem Paragrafen ist unsere Prüfung an einer Stelle unsicher geblieben. Lies den Originaltext genau und lass dich im Zweifel beraten.
Die Minderung deines Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt. Gemeint ist der Bescheid, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Ist beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eingetreten oder dein Anspruch erloschen (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II), beginnt die Minderung mit dem Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III. Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Die Minderung dauert 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du ernsthaft und nachhaltig, dass du ihnen künftig nachkommst (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II), wird die Minderung aufgehoben. Hat sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 1 Monat gedauert, wird sie ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Sonst wird sie aufgehoben, wenn dieser erste Monat abgelaufen ist.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
Hast du eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen (§ 31a Absatz 7 SGB II), gilt: Die Minderung wird nach 1 Monat aufgehoben, wenn es die Möglichkeit, diese Arbeit aufzunehmen, nicht mehr gibt. Spätestens wird sie nach 2 Monaten aufgehoben. Auch hier beginnt die Minderung mit dem Monat nach dem Bescheid, und das Jobcenter muss sie innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen (Absatz 1 Satz 1 und 3). Hinweis: § 86 SGB II ordnet an, dass dieser Absatz 3 mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben wird. Der vorliegende Gesetzestext enthält ihn aber weiterhin. Ob er gilt, lässt sich aus dem Text allein nicht sicher sagen.
(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Solange dein Grundsicherungsgeld gemindert ist, hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, also aus der Sozialhilfe.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Das Jobcenter kürzt Ihr Geld wegen einer Pflicht-Verletzung.
Sie bekommen dazu einen Bescheid.
Die Kürzung beginnt im Monat nach dem Bescheid.
Die Kürzung dauert 3 Monate.
Sie erfüllen Ihre Pflicht wieder?
Dann endet die Kürzung früher.
Die Kürzung dauert aber mindestens 1 Monat.
Das Jobcenter muss die Kürzung innerhalb von 6 Monaten fest-stellen.
Die 6 Monate beginnen mit der Pflicht-Verletzung.
In der Zeit der Kürzung gibt es kein zusätzliches Geld vom Sozial-Amt.
Es gibt Ausnahmen.
§ 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.
- Die Minderung dauert 3 Monate, wird aber früher aufgehoben, wenn du deine Pflichten erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst – frühestens nach 1 Monat.
- Während der Minderung hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe (SGB XII).
Beispiel
Beispiel: Minderung endet vorzeitig
Sara bricht am 10. Februar trotz Belehrung über die Folgen und ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme ab. Der Bescheid des Jobcenters über die Minderung wird am 12. März wirksam. Die Minderung beginnt deshalb am 1. April und würde 3 Monate dauern, also bis Ende Juni. Am 20. Mai erklärt Sara ernsthaft und nachhaltig, dass sie ihre Pflichten künftig erfüllt. Weil die Minderung da schon mindestens 1 Monat gedauert hat, muss das Jobcenter sie ab dem 20. Mai aufheben.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 31b SGB II
Wie lange dauert eine Sanktion beim Grundsicherungsgeld?
Nach § 31b Absatz 2 SGB II 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, endet sie früher, aber frühestens nach 1 Monat. Für die Arbeitsverweigerung nach § 31a Absatz 7 SGB II enthält Absatz 3 eine eigene Regel (höchstens 2 Monate); ob sie noch gilt, ist wegen § 86 SGB II zweifelhaft.
Ab wann wird das Grundsicherungsgeld bei einer Sanktion gekürzt?
Ab dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt (§ 31b Absatz 1 SGB II). Bei einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beginnt die Minderung mit der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs.
Wie lange hat das Jobcenter Zeit, eine Sanktion festzustellen?
6 Monate ab der Pflichtverletzung (§ 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II). Danach ist die Feststellung nicht mehr zulässig.
Schwierige Wörter
- Auszahlungsanspruch
- Der Betrag, den dir das Jobcenter tatsächlich überweisen muss.
- Verwaltungsakt
- Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in einem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids. Wann er wirksam wird, regelt § 39 SGB X.
- Minderungszeitraum
- Die Zeit, in der dein Grundsicherungsgeld gekürzt ist.
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hängt damit zusammen
- Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 31 SGB II – Was als Pflichtverletzung gilt
- § 31a SGB II – Wie hoch die Minderung ist und wann sie aufgehoben wird
- § 32 SGB II – Minderung bei Meldeversäumnissen, dort dauert sie 1 Monat
- § 39 SGB X – Wann ein Bescheid wirksam wird