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Gesetze einfach

§ 24 WoGG einfach erklärt: Wer über Wohngeld entscheidet und worauf es ankommt

Amtlich: „Wohngeldbehörde und Entscheidung“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 24 WoGG entscheidet die nach Landesrecht zuständige Wohngeldbehörde schriftlich über Wohngeld; maßgeblich sind die Verhältnisse, die bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.

Absatz 1

Welche Stelle für das Wohngeld zuständig ist, legt das jeweilige Bundesland fest. Die Landesregierung darf die Befugnis, diese Stellen zu bestimmen, auf die oberste Landesbehörde übertragen, die für das Wohngeldgesetz zuständig ist. Die so bestimmte Stelle heißt im Gesetz Wohngeldbehörde. § 69 SGB I gilt daneben weiter; er enthält eine Sonderregel für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Absatz 2

Die Wohngeldbehörde muss über deinen Antrag schriftlich entscheiden. Sie legt die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde, die zum Zeitpunkt deines Antrags zu erwarten sind. Ändert sich nach deinem Antrag und vor dem Bescheid etwas für den Bewilligungszeitraum, berücksichtigt sie das grundsätzlich nicht. Änderungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG soll sie aber berücksichtigen – zum Beispiel, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt oder niemand aus dem Haushalt die Wohnung mehr nutzt. Dasselbe gilt für Änderungen, die in dieser Zeit absehbar werden.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

Absatz 3

Der Bewilligungsbescheid muss die Beträge nennen, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG genannt sind: die monatliche Miete oder Belastung und die Summe der monatlichen positiven Einkünfte und Einnahmen aller Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen. Er muss auf deine Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WoGG hinweisen. Der Bescheid soll außerdem 2 Hinweise enthalten: Du kannst für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum erneut einen Antrag stellen. Und die Behörde kann von sich aus neu entscheiden, sodass das Wohngeld wegfällt oder sinkt – auch dann, wenn du keine Mitteilungspflicht hast.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

Absatz 4

Hat mindestens ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft? Dann kann die Behörde den Bescheid mit einer Auflage verbinden: Die Einkommensteuerbescheide für den Bewilligungszeitraum müssen ihr unverzüglich vorgelegt werden. So prüft sie, ob ein Fall von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG vorliegt – also ob das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent gestiegen ist.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

Absatz 5

Ziehst du um und wird dadurch eine andere Wohngeldbehörde zuständig, bleibt die Behörde, die deinen Bescheid erlassen hat, für diese Aufgaben zuständig:

  • 1. einen Wohngeldbescheid aufzuheben,
  • 2. zu viel gezahltes Wohngeld zurückzufordern und
  • 3. dich nach § 28 Absatz 5 WoGG über die Unwirksamkeit des Bescheids zu unterrichten und auf die Antragsfrist hinzuweisen.

Das weicht von § 44 Absatz 3 SGB X ab.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

  • 1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
  • 2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
  • 3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie beantragen Wohngeld.

Dann entscheidet die Wohngeld-Behörde über Ihren Antrag.

Welche Behörde das ist, bestimmt Ihr Bundes-Land.

Die Behörde schickt Ihnen die Entscheidung schriftlich.

Dieses Schreiben heißt: Bescheid.

Die Behörde schaut auf die Zeit mit Wohngeld.

Sie fragt: Was ist zum Tag vom Antrag zu erwarten?

Ändert sich nach dem Antrag etwas, bevor der Bescheid kommt?

Dann zählt das in der Regel nicht.

Bestimmte große Änderungen zählen aber.

Zum Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.

Im Bescheid stehen Ihre Miete und Ihr Einkommen.

Im Bescheid steht auch: Diese Änderungen müssen Sie melden.

§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

  • 1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
  • 2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
  • 3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Maßgeblich sind die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt deines Antrags für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.
  • Im Bescheid stehen Miete und Einkommen, von denen die Behörde ausgeht – an diesen Beträgen messen sich später deine Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 WoGG.

Beispiel

Beispiel: Kleine Lohnerhöhung nach dem Antrag

Petra stellt am 3. März ihren Wohngeldantrag. Im April bekommt sie überraschend 5 Prozent mehr Lohn. Das Gesamteinkommen ihres Haushalts steigt dadurch um weniger als 15 Prozent. Der Bescheid kommt im Mai. Die Erhöhung trat erst nach dem Antrag ein und ist keine Änderung im Sinne von § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG. Nach § 24 Absatz 2 WoGG berücksichtigt die Wohngeldbehörde sie deshalb grundsätzlich nicht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 24 WoGG

Muss der Wohngeldbescheid schriftlich sein?

Ja. Nach § 24 Absatz 2 WoGG muss die Wohngeldbehörde über den Wohngeldantrag schriftlich entscheiden.

Was passiert, wenn sich nach dem Wohngeldantrag etwas ändert?

Änderungen zwischen Antrag und Bescheid berücksichtigt die Wohngeldbehörde grundsätzlich nicht. Änderungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG soll sie aber berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 WoGG).

Welche Wohngeldbehörde ist nach einem Umzug zuständig?

Wird nach dem Umzug eine andere Behörde zuständig, bleibt die alte Behörde nach § 24 Absatz 5 WoGG zuständig für die Aufhebung des Bescheids, die Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld und die Unterrichtung nach § 28 Absatz 5 WoGG.

Schwierige Wörter

Bewilligungsbescheid
Das Schreiben der Wohngeldbehörde, mit dem sie dir Wohngeld bewilligt.
Auflage
Eine Pflicht, die die Behörde mit dem Bescheid verbindet – etwa Steuerbescheide vorzulegen.
Bekanntgabe
Der Zeitpunkt, an dem dir der Bescheid zugeht.

Hängt damit zusammen

  • § 27 WoGG – Wann Wohngeld neu berechnet wird und welche Änderungen du melden musst
  • § 28 WoGG – Wann der Bescheid unwirksam wird
  • § 22 WoGG – Wohngeldantrag und Zeitpunkt der Antragstellung
  • § 69 SGB I – Sonderregel für die Stadtstaaten
  • § 44 SGB X – Rücknahme von Bescheiden; Absatz 3 regelt, welche Behörde zuständig ist

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