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Gesetze einfach

§ 23 WoGG einfach erklärt: Wer der Wohngeldbehörde Auskunft geben muss

Amtlich: „Auskunftspflicht“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Vermieter, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 23 WoGG müssen Haushaltsmitglieder, Mitbewohner, Arbeitgeber und Vermieter der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist.

Absatz 1

Soweit es für das Wohngeld nötig ist, müssen diese Personen der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Verhältnisse geben, die für das Wohngeld wichtig sind:

  • 1. die Haushaltsmitglieder,
  • 2. andere Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person in der Wohnung wohnen, und
  • 3. wenn die Behörde nach § 21 Nr. 3 WoGG prüft, ob der Bezug missbräuchlich ist, und dafür einen Unterhaltsanspruch feststellen will, auch a) der Ehegatte oder Lebenspartner, b) der frühere Ehegatte oder frühere Lebenspartner, c) die Kinder und d) die Eltern der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen – jeweils nur, wenn sie selbst nicht zum Haushalt gehören.

Die Haushaltsmitglieder müssen ihr Geschlecht angeben. Das Gesetz verweist dazu auf § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 WoGG (Datenabgleich) und § 35 Absatz 1 Nr. 5 WoGG (Wohngeldstatistik). Du als wohngeldberechtigte Person musst im Wohngeldantrag und im Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG alle Tatsachen angeben, die für das Wohngeld erheblich sind.

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:

  • 1. die Haushaltsmitglieder,
  • 2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
  • 3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
  • a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
  • b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,
  • c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
  • d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

die keine Haushaltsmitglieder sind. Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.

Absatz 2

Soweit es für das Wohngeld nötig ist, müssen die Arbeitgeber der Haushaltsmitglieder, die beim Wohngeld mitzählen, der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben. Das betrifft Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort und den Verdienst.

(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

Absatz 3

Wer die Miete bekommt – meist der Vermieter –, muss der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit es für das Wohngeld nötig ist. Das betrifft die Höhe und Zusammensetzung der Miete und andere Umstände des Miet- oder Nutzungsverhältnisses.

(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

Absatz 4

Um unrechtmäßigen Wohngeldbezug aufzudecken, gilt: Banken und andere Stellen, die Kapitalerträge auszahlen, müssen der Wohngeldbehörde mitteilen, wie hoch die Kapitalerträge waren. Das gilt, wenn ein Haushaltsmitglied, das beim Wohngeld mitzählt, ihnen einen Freistellungsauftrag erteilt hat. § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X gilt entsprechend. Die Wohngeldbehörde darf so eine Auskunft nur verlangen, wenn beides zutrifft:

  • Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG steht fest oder besteht der Verdacht, dass Wohngeld unrechtmäßig bezogen wurde oder wird.
  • Das Haushaltsmitglied wirkt nicht oder nicht vollständig daran mit, die Kapitalerträge zu ermitteln – auch wenn es dazu berechtigt ist, nicht mitzuwirken.

Die Kosten für diese Auskünfte soll die Behörde von der Person verlangen, die Wohngeld erstatten muss. Das weicht von § 64 Absatz 1 SGB X ab, nach dem im Verfahren sonst keine Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.

Absatz 5

Für alle, die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunft geben müssen, gelten § 60 und § 65 Absatz 1 und 3 SGB I entsprechend. Diese Vorschriften regeln die Pflicht, Tatsachen anzugeben, und ihre Grenzen – etwa, wann eine Auskunft unzumutbar ist oder verweigert werden darf.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie beantragen Wohngeld.

Dann braucht die Wohngeld-Behörde Informationen.

Sie müssen im Antrag alle wichtigen Dinge angeben.

Auch die anderen Menschen in Ihrem Haushalt müssen Auskunft geben.

Die Behörde darf auch Ihren Arbeit-Geber fragen.

Zum Beispiel nach Ihrem Lohn.

Die Behörde darf auch Ihren Vermieter fragen.

Zum Beispiel nach der Höhe von der Miete.

Die Behörde fragt nur nach Dingen für das Wohngeld.

§ 23 WoGG – Auskunftspflicht

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:

  • 1. die Haushaltsmitglieder,
  • 2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
  • 3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
  • a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
  • b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,
  • c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
  • d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

die keine Haushaltsmitglieder sind. Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.

(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Im Wohngeldantrag musst du alle Tatsachen angeben, die für das Wohngeld erheblich sind.
  • Auch dein Arbeitgeber und dein Vermieter müssen der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft geben, soweit das nötig ist.

Beispiel

Beispiel: Behörde fragt beim Vermieter nach

Sabine beantragt Wohngeld für ihre Wohnung in Erfurt. Aus ihren Unterlagen geht nicht klar hervor, wie sich ihre Miete zusammensetzt. Die Wohngeldbehörde fragt deshalb bei ihrem Vermieter Herrn Wagner nach. Nach § 23 Absatz 3 WoGG muss Herr Wagner Auskunft über die Höhe und Zusammensetzung der Miete geben, soweit die Behörde das für das Wohngeld braucht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 23 WoGG

Darf die Wohngeldbehörde meinen Vermieter fragen?

Ja. Nach § 23 Absatz 3 WoGG muss der Vermieter auf Verlangen Auskunft über Höhe und Zusammensetzung der Miete und andere Umstände des Mietverhältnisses geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist.

Darf die Wohngeldbehörde meinen Arbeitgeber nach meinem Lohn fragen?

Ja. Nach § 23 Absatz 2 WoGG muss dein Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort und den Verdienst geben, soweit das für das Wohngeld nötig ist.

Müssen meine Eltern beim Wohngeld Auskunft geben?

Gehören sie zu deinem Haushalt, ja (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 WoGG). Gehören sie nicht dazu, nur wenn die Behörde nach § 21 Nr. 3 WoGG einen möglichen Missbrauch prüft und dafür einen Unterhaltsanspruch feststellen will.

Schwierige Wörter

Freistellungsauftrag
Ein Auftrag an die Bank, Kapitalerträge wie Zinsen bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Steuern auszuzahlen.
Kapitalerträge
Einnahmen aus Geldanlagen, zum Beispiel Zinsen oder Dividenden.
Datenabgleich
Die Wohngeldbehörde vergleicht Daten mit anderen Stellen, um unrechtmäßigen Wohngeldbezug zu erkennen (§ 33 WoGG).

Hängt damit zusammen

  • § 21 WoGG – Kein Wohngeld bei missbräuchlicher Inanspruchnahme
  • § 33 WoGG – Datenabgleich zur Aufdeckung von unrechtmäßigem Bezug
  • § 60 SGB I – Pflicht, Tatsachen anzugeben und Änderungen mitzuteilen
  • § 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkungspflichten

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