§ 22 WoGG einfach erklärt: Wer Wohngeld beantragt und wann der Antrag zählt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 22 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person; ein früh gestellter Folgeantrag gilt als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt.
Wohngeld gibt es nur, wenn die wohngeldberechtigte Person es beantragt.
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
Manchmal erfüllen mehrere Personen in einem Haushalt die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung (§ 3 Absatz 3 WoGG). Dann ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt. Stellt eine dieser Personen den Antrag, wird vermutet: Die anderen Haushaltsmitglieder haben sie als wohngeldberechtigte Person bestimmt.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann auch ein anderes Haushaltsmitglied einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG stellen – also einen Antrag auf mehr Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum. Dieses Haushaltsmitglied muss selbst die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 oder 2 WoGG erfüllen, also zum Beispiel die Wohnung gemietet haben und selbst nutzen. Die Regeln in § 3 Absatz 3 bis 5 WoGG gelten entsprechend.
Du kannst einen Antrag für die Zeit nach deinem laufenden Bewilligungszeitraum stellen. Stellst du ihn früher als 2 Monate vor dem Ende dieses Zeitraums, gilt als Tag des Antrags der Erste des zweiten Monats vor dem Ende. Endet dein Bewilligungszeitraum zum Beispiel am 31. Dezember, gilt dann der 1. November als Antragstag. Das ist wichtig für § 24 Absatz 2 WoGG: Die Wohngeldbehörde legt die Verhältnisse im neuen Bewilligungszeitraum zugrunde, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind.
(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.
Zwei allgemeine Regeln aus dem Sozialrecht gelten beim Wohngeld nicht:
- § 65a SGB I – dort geht es um den Ersatz von Auslagen, wenn du auf Verlangen der Behörde persönlich erscheinst oder dich untersuchen lässt;
- § 115 SGB X – dort geht es darum, dass Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber auf die Behörde übergehen können.
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie möchten Wohngeld bekommen.
Dann müssen Sie einen Antrag stellen.
In Ihrem Haushalt dürfen mehrere Menschen Wohngeld beantragen?
Dann stellt nur ein Mensch den Antrag für alle.
Sie bekommen schon Wohngeld?
Dann können Sie für die Zeit danach einen neuen Antrag stellen.
Sie stellen den neuen Antrag sehr früh?
Dann zählt ein späterer Tag als Antrags-Tag.
Dieser Tag ist 2 Monate vor dem Ende von Ihrem Wohngeld.
§ 22 WoGG – Wohngeldantrag
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Wohngeld gibt es nur auf Antrag.
- Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt (§ 3 Absatz 3 WoGG).
Beispiel
Beispiel: Folgeantrag sehr früh gestellt
Ali bekommt Wohngeld bis zum 31. März 2027. Schon im Dezember 2026 stellt er den Antrag für die Zeit danach. Das ist früher als 2 Monate vor dem Ende seines Bewilligungszeitraums. Nach § 22 Absatz 4 WoGG gilt deshalb der 1. Februar 2027 als Zeitpunkt seines Antrags.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 22 WoGG
Muss ich Wohngeld beantragen?
Ja. Nach § 22 Absatz 1 WoGG gibt es Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person.
Was gilt, wenn ich den Wohngeld-Folgeantrag sehr früh stelle?
Stellst du den Antrag für die Zeit nach deinem Bewilligungszeitraum früher als 2 Monate vor dessen Ende, gilt der Erste des zweiten Monats vor dem Ende als Antragstag (§ 22 Absatz 4 WoGG). Endet der Zeitraum am 31. Dezember, ist das der 1. November.
Wer darf den Wohngeldantrag stellen, wenn mehrere in der Wohnung wohnen?
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder die Voraussetzungen für dieselbe Wohnung, ist nur eine Person wohngeldberechtigt. Stellt eine von ihnen den Antrag, wird nach § 22 Absatz 2 WoGG vermutet, dass die anderen sie dazu bestimmt haben.
Schwierige Wörter
- wohngeldberechtigte Person
- Die Person, die nach § 3 WoGG Wohngeld für den Haushalt bekommen kann – etwa wer die Wohnung gemietet hat und selbst darin wohnt.
- Bewilligungszeitraum
- Die Zeit, für die dir Wohngeld bewilligt wird – in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG).
- vermutet
- Das Gesetz geht davon aus, dass etwas zutrifft, solange nichts anderes festgestellt wird.
Hängt damit zusammen
- Kann ich Wohngeld bekommen? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 3 WoGG – Wer wohngeldberechtigt ist
- § 24 WoGG – Welche Verhältnisse der Entscheidung zugrunde liegen
- § 25 WoGG – Ab wann und wie lange Wohngeld bewilligt wird
- § 27 WoGG – Antrag auf mehr Wohngeld bei Änderungen