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Gesetze einfach

§ 7 WoGG einfach erklärt: Kein Wohngeld neben Grundsicherungsgeld und ähnlichen Hilfen

Amtlich: „Ausschluss vom Wohngeld“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Mieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 7 WoGG ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder bestimmte andere Sozialleistungen bekommt, bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.

Absatz 1

Du bist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn du eine der folgenden Leistungen bekommst und bei ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden:

  • 1. Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II, auch wenn das Jobcenter es nach § 25 SGB II als Vorschuss auf Verletztengeld weiterzahlt,
  • 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II, die als Zuschuss gezahlt werden,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. Verletztengeld nach § 47 Absatz 2 SGB VII in Höhe des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
  • 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • 7. Leistungen zum Lebensunterhalt oder andere Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem SGB XIV oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • 9. Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen nur Personen gehören, die diese Leistungen bekommen.

Bei Nr. 4 kommt es darauf an, ob bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Der Ausschluss gilt nicht, wenn

  • 1. diese Leistungen nur als Darlehen gezahlt werden oder
  • 2. Wohngeld deine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, § 19 Absatz 1 und 2 SGB XII oder § 93 SGB XIV vermeiden oder beenden kann und
  • a) die Leistungen nach Nr. 1 bis 7 während des Verwaltungsverfahrens über Grund und Höhe noch nicht gezahlt worden sind oder
  • b) die zuständige Stelle eine der Leistungen nach Nr. 1 bis 7 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

  • 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

7.

  • a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder
  • b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

  • 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und
  • a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
  • b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
Absatz 2

Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die selbst keine Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bekommen, deren Einkommen und Vermögen aber bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurde. Das betrifft:

  • 1. Personen, die nach § 7 Absatz 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehören, auch bei Übergangs- oder Verletztengeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 berücksichtigt wurde,
  • 2. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt wurde,
  • 3. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 berücksichtigt wurde,
  • 4. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 93 SGB XIV in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 SGB XII bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 berücksichtigt wurde, oder
  • 5. Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 berücksichtigt wurde.

Der Ausschluss gilt nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nur als Darlehen gezahlt werden oder
  • 2. die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

  • 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
  • 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
  • 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
  • 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
  • 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
Absatz 3

Dieser Absatz ist weggefallen.

(3) (weggefallen)

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld?

Früher hieß das Bürger-Geld.

Das Job-Center bezahlt dabei auch Ihre Miete?

Dann bekommen Sie kein Wohn-Geld.

Das gilt auch für andere Hilfen vom Staat.

Zum Beispiel für die Grundsicherung im Alter.

Auch für Ihren Partner kann das gelten.

Das ist so, wenn das Job-Center sein Einkommen mitrechnet.

Es gibt Ausnahmen.

Zum Beispiel: Sie bekommen die Hilfe nur als Darlehen.

Darlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.

Eine andere Ausnahme: Das Wohn-Geld reicht, damit Sie keine andere Hilfe mehr brauchen.

Dann gelten aber noch weitere Bedingungen.

§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

  • 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

7.

  • a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder
  • b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

  • 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und
  • a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
  • b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

  • 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
  • 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
  • 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
  • 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
  • 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Der Ausschluss gilt nur, wenn bei der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
  • Auch Haushaltsmitglieder ohne eigene Leistung können ausgeschlossen sein, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurde.
  • Wird die Leistung nur als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss nicht.

Beispiel

Beispiel: Grundsicherungsgeld mit Miete

Sandra aus Kiel bekommt Grundsicherungsgeld, und zwar nicht als Darlehen. Das Jobcenter hat dabei ihre Miete als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Sie beantragt zusätzlich Wohngeld. Auch mit Wohngeld bliebe sie hilfebedürftig. Damit greift keine Ausnahme aus Satz 3. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist Sandra vom Wohngeld ausgeschlossen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 7 WoGG

Kann ich Wohngeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und wurden dabei Kosten der Unterkunft berücksichtigt, bist du nach § 7 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn das Grundsicherungsgeld nur als Darlehen gezahlt wird.

Bin ich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn mein Partner Grundsicherungsgeld bekommt?

Ja, wenn du nach § 7 Absatz 3 SGB II zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörst und dein Einkommen und Vermögen bei seinem Grundsicherungsgeld berücksichtigt wurde (§ 7 Absatz 2 WoGG). Das gilt nicht, wenn die Leistung nur als Darlehen gezahlt wird oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherung im Alter bekomme?

Nein, wenn bei deiner Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Ausnahmen nennt § 7 Absatz 1 Satz 3 WoGG.

Schwierige Wörter

Kosten der Unterkunft
Die Kosten für die Wohnung, zum Beispiel die Miete, die bei der Berechnung einer Sozialleistung als Bedarf berücksichtigt werden.
Darlehen
Geld, das du später zurückzahlen musst.
Hilfebedürftigkeit
Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen decken.
nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Eine Stelle, die nur zahlen muss, weil eine vorrangig zuständige Stelle noch nicht gezahlt hat; sie kann sich das Geld nach § 104 SGB X erstatten lassen.
Bedarfsgemeinschaft
Die Personen, die beim Grundsicherungsgeld zusammen betrachtet werden, etwa Partner und ihre Kinder im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II).

Hängt damit zusammen

  • Kann ich Wohngeld bekommen? – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 8 WoGG – Wie lange der Ausschluss dauert und was bei einem Verzicht gilt
  • § 3 WoGG – Absatz 4: Auch wer ausgeschlossen ist, kann für andere Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt sein
  • § 11 WoGG – Absatz 3: Welcher Anteil der Miete zählt, wenn ein Haushaltsmitglied ausgeschlossen ist
  • § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
  • § 9 SGB II – Wann jemand hilfebedürftig ist
  • § 104 SGB X – Erstattung zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern

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