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Gesetze einfach

§ 18 BAföG einfach erklärt: Wie du das BAföG-Darlehen zurückzahlst

Amtlich: „Darlehensbedingungen“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18 BAföG ist das BAföG-Darlehen grundsätzlich zinslos und in Raten von mindestens 130 Euro im Monat zurückzuzahlen; beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 wird der Rest nach 77 vollen Monatsraten erlassen.

Absatz 1

Welche Regeln gelten, hängt von der Art des Darlehens ab:

Für das reine Darlehen gelten also der Erlass nach 77 Raten (Absatz 13) und der Teilerlass nach § 18b BAföG nicht.

(1) Für

  • 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
  • 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
Absatz 2

Für das Darlehen zahlst du keine Zinsen. Das ändert sich, wenn du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreitest. Dann wird jeweils der gesamte bis dahin noch nicht getilgte Betrag mit 6 Prozent im Jahr verzinst – solange die Rechtslage gleich bleibt. Verzinst wird aber höchstens der Rückzahlungsbetrag, den du nach Absatz 13 Satz 1 (Erlass nach 77 Raten) tilgen musst. Beim reinen Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG wird in diesem Fall der gesamte noch offene Betrag verzinst. Kosten, die entstehen, weil die Forderung gegen dich durchgesetzt werden muss, sind mit den Zinsen nicht abgegolten.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

Absatz 3

Du zahlst das Darlehen in gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 130 Euro zurück, innerhalb von 20 Jahren. Das gilt, solange die Rechtslage gleich bleibt. Alle Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG zählen dabei als ein Darlehen. Ebenso zählen alle Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG als ein Darlehen. Solange du selbst BAföG bekommst, wirst du auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

Absatz 4

Die erste Rate für das Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG ist fällig:

  • 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG: 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
  • 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BAföG: 5 Jahre nach dem Ende der Ausbildungszeit, die die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht.

Es zählt der Ausbildungs- oder Studiengang, der zuletzt mit Darlehen gefördert wurde. Hast du solche Darlehen in mehreren Ausbildungsabschnitten bekommen, zählt das Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit, die zuletzt für den ersten Abschnitt gegolten hat. Sonderfall: Du hast die Schuld für den ersten Abschnitt schon vollständig getilgt und bekommst danach für einen neuen Abschnitt wieder ein solches Darlehen. Dann ist die erste Rate für den neuen Abschnitt 3 Jahre nach dem Ende von dessen Förderungshöchstdauer oder vorgesehener Ausbildungszeit fällig. Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten dabei weiter.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

  • 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
  • 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit

zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat. Wurde die Darlehensschuld für den ersten Ausbildungsabschnitt bereits vollständig getilgt und wird nach vollständiger Tilgung für einen neuen Ausbildungsabschnitt eine weitere Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 festgesetzt, so ist die erste Rate für den neuen Ausbildungsabschnitt unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen.

Absatz 5

Hast du nur Darlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG bekommen, ist die erste Rate 3 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit fällig.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

Absatz 6

Hast du Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BAföG bekommen, zahlst du zuerst das Darlehen nach Absatz 2 zurück. Die erste Rate des Darlehens nach Absatz 3 ist dann in dem Monat fällig, der auf die letzte Rate des ersten Darlehens folgt.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

Absatz 7

Fordert dich das Bundesverwaltungsamt dazu auf, zahlst du die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

Absatz 8

Zinsen nach Absatz 2 musst du sofort zahlen.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

Absatz 9

Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer schickt dir das Bundesverwaltungsamt einen Bescheid. Darin stehen die Höhe deiner Darlehensschuld und deine Förderungshöchstdauer. Wann die Raten nach den Absätzen 4 bis 6 fällig werden, ändert sich dadurch nicht. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, werden diese Angaben nicht mehr überprüft. Insbesondere gilt dann § 44 SGB X nicht – nach dieser Vorschrift kann ein falscher Bescheid sonst auch später noch zurückgenommen werden. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag gezahlt, den der Bescheid nicht erfasst, wird er in einem ergänzenden Bescheid festgestellt. Auch dieser wird nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mehr überprüft.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 10

Du kannst die Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 BAföG jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Auf Antrag bekommst du einen Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld. Wie hoch der Nachlass ist, steht nicht in § 18 BAföG.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

Absatz 11

Stirbt die Person, die das Darlehen bekommen hat, erlischt die restliche Darlehensschuld. Das gilt auch für damit verbundene Kosten und Zinsen.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

Absatz 12

Der Rückzahlungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 dauert 20 Jahre. Hast du in dieser Zeit nicht oder nur geringfügig gegen deine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen, wird dir die verbleibende Schuld erlassen – einschließlich Kosten und Zinsen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommst du darüber einen Bescheid. Diese Regeln gelten auch für Darlehen nach § 17 in der Fassung vor dem 1. September 2019, außer für Bankdarlehen nach § 18c BAföG. Sie gelten auch dann, wenn du eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 BAföG abgegeben hast. Bei diesen älteren Darlehen wird die verbleibende Schuld 20 Jahre nach Beginn deines Rückzahlungszeitraums erlassen. Wer die 20 Jahre schon vor dem 22. Juli 2022 überschritten hatte, bekam den Erlass zum 1. Oktober 2022.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

Absatz 13

Schon vor dem Ende der planmäßigen Rückzahlungsdauer, die sich nach der Höhe deiner Schuld richtet, wird dir die restliche Schuld erlassen. Voraussetzung: Du hast 77 Monatsraten in der Höhe gezahlt, die du nach Absatz 3 schuldest. Warst du nach § 18a Absatz 1 BAföG freigestellt und hast verminderte Raten gezahlt, reichen für diese Zeit die verminderten Raten, die das Bundesverwaltungsamt festgesetzt hat. Das Recht, vorzeitig zurückzuzahlen (Absatz 10), bleibt bestehen. Dieser Erlass gilt nur für das Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG (siehe Absatz 1).

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

Absatz 14

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf für die Aufgaben nach § 39 Absatz 2 BAföG per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten regeln:

  • 1. Beginn und Ende der Verzinsung und den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
  • 2. wie die Darlehen verwaltet und eingezogen werden – auch welche Nachweise nötig sind, wann eine Versicherung an Eides statt genügt, wie die Rückzahlung gesichert wird und wie das Geld an Bund und Länder zurückfließt,
  • 3. Kostenpauschalen für die Suche nach deiner Anschrift und für das Mahnverfahren,
  • 4. wann ein Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nur geringfügig im Sinne von Absatz 12 Satz 1 ist.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

  • 1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
  • 2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
  • 3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
  • 4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
Absatz 15

Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 von der Rückzahlung freigestellt, wenn ihnen eine Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 SGB XIV zugeht. Die Freistellung beginnt mit dem Monat, in dem die Mitteilung zugeht. Rückwirkend gilt sie für höchstens 4 Monate vor dem Zugang. Die Freistellung endet:

  • 1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 SGB XIV,
  • 2. mit Beginn des Monats, in dem eine Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über eine vollständige Ablehnung zugeht, oder
  • 3. mit Beginn des Monats, in dem nach einer Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über eine teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
  • 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 BAföG gilt entsprechend: Ändert sich ein maßgeblicher Umstand, wird der Bescheid ab Beginn des Monats geändert, in dem die Änderung eingetreten ist.

(15) Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugeht, von der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt. Rückwirkend erfolgt die Freistellung für längstens vier Monate vor Zugang der Mitteilung nach Satz 1. Die Freistellung endet

  • 1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
  • 3. mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
  • 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie haben BAföG als Darlehen bekommen.

Darlehen heißt: Sie müssen das Geld zurückzahlen.

Sie zahlen dafür keine Zinsen.

Sie zahlen jeden Monat mindestens 130 Euro.

Im Studium beginnt das Zurückzahlen 5 Jahre nach dem Ende der Förderungs-Höchst-Dauer.

Sie hatten BAföG im Bachelor und im Master?

Dann zählt die Förderungs-Höchst-Dauer vom Bachelor.

Sie zahlen mehr als 45 Tage zu spät?

Dann müssen Sie Zinsen zahlen.

Sie haben 77 Raten bezahlt?

Dann müssen Sie den Rest nicht mehr zahlen.

Das gilt für die Darlehens-Hälfte aus dem Studium.

Sie bekommen selbst gerade BAföG?

Dann können Sie eine Pause beantragen.

Es gibt Ausnahmen.

§ 18 BAföG – Darlehensbedingungen

(1) Für

  • 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
  • 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

  • 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
  • 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit

zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat. Wurde die Darlehensschuld für den ersten Ausbildungsabschnitt bereits vollständig getilgt und wird nach vollständiger Tilgung für einen neuen Ausbildungsabschnitt eine weitere Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 festgesetzt, so ist die erste Rate für den neuen Ausbildungsabschnitt unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 Satz 1 und 2 drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

  • 1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
  • 2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
  • 3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
  • 4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(15) Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugeht, von der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt. Rückwirkend erfolgt die Freistellung für längstens vier Monate vor Zugang der Mitteilung nach Satz 1. Die Freistellung endet

  • 1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
  • 3. mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
  • 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Überschreitest du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage, wird der noch nicht getilgte Betrag mit 6 Prozent im Jahr verzinst – beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG höchstens bis zur Höhe des Betrags nach Absatz 13 Satz 1.
  • Beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird dir die restliche Schuld erlassen, wenn du 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt hast.
  • Ist der Bescheid über deine Darlehensschuld unanfechtbar geworden, wird er nicht mehr überprüft, auch nicht nach § 44 SGB X.

Beispiel

Beispiel: Erste Rate 5 Jahre nach dem Studium

Lukas hat Maschinenbau studiert und BAföG zur Hälfte als Darlehen bekommen. Seine Förderungshöchstdauer endete im März 2026. Nach § 18 Absatz 4 BAföG ist seine erste Rate 5 Jahre nach diesem Ende fällig, also 2031. Er zahlt dann gleichbleibende Raten von mindestens 130 Euro im Monat (Absatz 3). Hat er 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt, wird ihm die restliche Schuld erlassen (Absatz 13).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 18 BAföG

Wann muss ich mein BAföG zurückzahlen?

Beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG, etwa aus dem Studium, ist die erste Rate 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig (§ 18 Absatz 4 BAföG); hast du in mehreren Ausbildungsabschnitten Darlehen bekommen, etwa im Bachelor und im Master, zählt die Förderungshöchstdauer des ersten Abschnitts. Hast du nur ein reines Darlehen nach § 17 Absatz 3 BAföG bekommen, ist die erste Rate nach 3 Jahren fällig (Absatz 5).

Wie hoch ist die monatliche BAföG-Rate?

Nach § 18 Absatz 3 BAföG mindestens 130 Euro im Monat, in gleichbleibenden Raten innerhalb von 20 Jahren. Bei geringem Einkommen kannst du nach § 18a BAföG eine Freistellung beantragen.

Wird mir ein Teil des BAföG-Darlehens erlassen?

Nach § 18 BAföG gibt es 2 Erlassfälle. Hast du beim Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt, wird dir der Rest erlassen (Absatz 13); hast du während des 20-jährigen Rückzahlungszeitraums nicht oder nur geringfügig gegen deine Pflichten verstoßen, wird dir die verbleibende Schuld erlassen (Absatz 12). Zahlst du vorzeitig zurück, bekommst du außerdem auf Antrag einen Nachlass (Absatz 10).

Schwierige Wörter

Bundesverwaltungsamt
Die Bundesbehörde, die nach dieser Vorschrift die Bescheide über die Darlehensschuld erteilt und die Raten anfordert.
unanfechtbar
Ein Bescheid ist unanfechtbar, wenn du ihn nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angreifen kannst, etwa weil die Frist abgelaufen ist.
Erlass
Die Schuld fällt weg. Du musst den erlassenen Betrag nicht mehr zahlen.
Mitwirkungspflichten
Pflichten, bei der Rückzahlung mitzuhelfen, etwa nötige Angaben zu machen. Was ein geringfügiger Verstoß ist, kann eine Verordnung regeln (Absatz 14).

Hängt damit zusammen

  • Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 17 BAföG – Wann BAföG als Zuschuss, halb als Darlehen oder nur als Darlehen geleistet wird
  • § 18a BAföG – Freistellung von der Rückzahlung bei geringem Einkommen
  • § 18b BAföG – Teilerlass für besonders gute oder schnelle Abschlüsse bis Ende 2012
  • § 18c BAföG – Rückzahlung der früheren Bankdarlehen der KfW
  • § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer
  • § 44 SGB X – Rücknahme eines falschen belastenden Bescheids – gilt hier nach Unanfechtbarkeit nicht
  • § 94 SGB XIV – Tilgung des BAföG-Darlehens durch den Träger der Sozialen Entschädigung
  • § 66a BAföG – Übergangsregeln für Darlehen nach älterem Recht

War diese Erklärung verständlich?