§ 11 SGB II einfach erklärt: Welches Einkommen beim Grundsicherungsgeld zählt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 11 SGB II zählen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Geldeinnahmen als Einkommen – im Monat, in dem sie zufließen; Kindergeld zählt beim Kind, Nachzahlungen werden teils auf 6 Monate verteilt.
Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählen deine Einnahmen in Geld als Einkommen. Davon werden die Beträge nach § 11b abgezogen. Nicht als Einkommen zählen die Einnahmen nach § 11a und Einnahmen, die nach anderen Bundesgesetzen nicht als Einkommen im Sinne des SGB II gelten. Als Einkommen zählen auch Einnahmen in Geldeswert, die du für eine Arbeit, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem Jugendfreiwilligendienst bekommst. Auch Sozialleistungen, die du als Darlehen bekommst, zählen als Einkommen, soweit sie für deinen Lebensunterhalt gedacht sind. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zählt als Einkommen des jeweiligen Kindes. Dasselbe gilt für das Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft – soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 zählen dabei nicht mit.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Einnahmen zählen für den Monat, in dem sie dir zufließen. Das gilt auch für Einnahmen aus kurzen Jobs an einzelnen Tagen eines Monats.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
Manchmal bekommst du eine Nachzahlung, die nicht für den Monat gedacht ist, in dem sie ankommt. Würde dein Leistungsanspruch in diesem Monat dadurch wegfallen, gilt eine Sonderregel: Die Nachzahlung wird gleichmäßig auf 6 Monate verteilt. Ab dem Monat, in dem sie ankommt, zählt dann jeden Monat ein gleich großer Teilbetrag als Einkommen.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.
Früher hieß es Bürger-Geld.
Das Job-Center rechnet Ihr Einkommen an.
Einkommen ist Geld, das Sie bekommen.
Zum Beispiel Ihr Lohn.
Vom Einkommen zieht das Job-Center bestimmte Beträge ab.
Manches Geld zählt gar nicht als Einkommen.
Das Geld zählt in dem Monat, in dem Sie es bekommen.
Das Kinder-Geld zählt als Einkommen von Ihrem Kind.
Das gilt, soweit Ihr Kind das Geld zum Leben braucht.
Manchmal bekommen Sie Geld für frühere Monate.
Dann heißt das Geld Nach-Zahlung.
Vielleicht bekommen Sie wegen der Nach-Zahlung in diesem Monat kein Grundsicherungs-Geld.
Dann verteilt das Job-Center die Nach-Zahlung auf 6 Monate.
§ 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Einnahmen zählen grundsätzlich in dem Monat, in dem sie dir zufließen.
- Kindergeld und Kinderzuschlag zählen als Einkommen des jeweiligen Kindes, das Kindergeld aber nur, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht.
- Eine Nachzahlung für frühere Monate, die deinen Anspruch im Zuflussmonat entfallen ließe, wird gleichmäßig auf 6 Monate verteilt.
Beispiel
Beispiel: Nachzahlung von Krankengeld
Murat bekommt Grundsicherungsgeld. Im März erhält er 1.800 Euro Krankengeld nachgezahlt, und zwar für Januar und Februar. Würde die ganze Summe im März angerechnet, entfiele sein Anspruch in diesem Monat. Nach § 11 Absatz 3 SGB II wird die Nachzahlung deshalb gleichmäßig auf 6 Monate verteilt: Von März bis August zählt jeden Monat ein Teilbetrag von 300 Euro als Einnahme. Welche Beträge davon noch abgezogen werden, regelt § 11b SGB II.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 11 SGB II
Wird Kindergeld beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja. Nach § 11 Absatz 1 SGB II zählt Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe zählen dabei nicht mit.
In welchem Monat wird mein Lohn angerechnet?
Nach § 11 Absatz 2 SGB II in dem Monat, in dem das Geld dir zufließt. Das gilt auch für Einnahmen aus kurzen Jobs an einzelnen Tagen.
Wie wird eine Nachzahlung beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Grundsätzlich im Monat, in dem sie ankommt. Würde dein Anspruch dadurch in diesem Monat wegfallen und ist die Nachzahlung nicht für diesen Monat gedacht, wird sie nach § 11 Absatz 3 SGB II gleichmäßig auf 6 Monate verteilt.
Schwierige Wörter
- Einnahmen in Geldeswert
- Einnahmen, die nicht als Geld kommen, aber Geld wert sind – zum Beispiel Sachleistungen vom Arbeitgeber.
- zufließen
- Das Geld kommt tatsächlich bei dir an, etwa auf deinem Konto.
- Nachzahlung
- Geld, das du nachträglich für einen früheren Zeitraum bekommst.
- Kinderzuschlag
- Eine Leistung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes für Eltern mit kleinem Einkommen.
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 11a SGB II – Einnahmen, die nicht als Einkommen zählen
- § 11b SGB II – Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden
- § 6a BKGG – Kinderzuschlag
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- § 12 SGB II – Welches Vermögen zählt