§ 57 BAföG einfach erklärt: Wer das Geld für das BAföG bezahlt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 57 BAföG trägt der Bund die Kosten des BAföG; außerdem regelt die Norm, welche Rückzahlungen aus BAföG-Darlehen zwischen Bund und Ländern weitergegeben werden.
Das Geld, das für das BAföG nötig ist, bezahlt der Bund. Dazu gehören auch die Beträge, die er der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach § 18d Absatz 2 BAföG erstattet. Das Geld für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 BAföG kann die KfW bereitstellen. Dann trägt der Bund die Kosten der KfW dafür und das Ausfallrisiko.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.
Das Bundesverwaltungsamt muss aus den ab 2015 eingezogenen Rückzahlungen und Zinsen der Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abgeben. Das geschieht in jährlichen Raten. Eine Rate ist so hoch wie der Betrag, der nach der alten Fassung dieses Absatzes in den Jahren 2012 bis 2014 im Durchschnitt pro Jahr an die Länder ging. Sie beträgt aber höchstens 35 Prozent der Beträge und Zinsen, die das Bundesverwaltungsamt im jeweiligen Jahr insgesamt eingezogen hat. Bleibt wegen dieser Grenze ein Rest offen, kommt er im nächsten Jahr zusätzlich dazu. Die normale Rate für das nächste Jahr wird daneben wie bisher berechnet, also auch mit der 35-Prozent-Grenze. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Darlehensleistungen, die die einzelnen Länder in den Jahren 2012 bis 2014 dem Bundesverwaltungsamt gemeldet haben.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe des Betrages zu erfolgen, der für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jahresdurchschnitt an die Länder weitergeleitet worden ist, höchstens jedoch in Höhe von jeweils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr vom Bundesverwaltungsamt insgesamt eingezogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begrenzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalenderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an die Länder abzuführen; für den Betrag, der daneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bundesverwaltungsamt hat den so ermittelten jährlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
Die KfW zieht nach § 18d Absatz 1 BAföG für den Bund Beträge und Zinsen aus Darlehen ein. Aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, muss sie 35 Prozent dieser Einnahmen an die Länder abgeben. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Darlehensbeträge, die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlt wurden.
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
Das Land gibt an den Bund weiter, was es nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und nach den §§ 20, 37, 38 und 47a BAföG eingezogen hat. Diese Vorschriften betreffen Rückforderungen, auf das Land übergegangene Ansprüche und die Ersatzpflicht von Eltern und Ehegatten oder Lebenspartnern.
(3) Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
Für eine Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 BAföG – also für eine Ausbildung im Ausland –, die vor 2015 geleistet wurde, gilt: Das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, erstattet 35 Prozent der Ausgaben. Es zahlt an das Land, das nach der Rechtsverordnung auf Grund von § 45 Absatz 4 Satz 2 BAföG zuständig ist.
§ 57 BAföG – Aufbringung der Mittel
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe des Betrages zu erfolgen, der für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jahresdurchschnitt an die Länder weitergeleitet worden ist, höchstens jedoch in Höhe von jeweils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr vom Bundesverwaltungsamt insgesamt eingezogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begrenzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalenderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an die Länder abzuführen; für den Betrag, der daneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bundesverwaltungsamt hat den so ermittelten jährlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
(3) Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
(4) Im Falle einer vor dem Jahr 2015 geleisteten Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Die KfW. Nach § 57 Absatz 1 BAföG kann sie das Geld für bestimmte BAföG-Darlehen bereitstellen; ihre Kosten dafür trägt der Bund.
- Ausfallrisiko
- Das Risiko, dass ein Darlehen nicht zurückgezahlt wird.
Hängt damit zusammen
- § 17 BAföG – Wann BAföG als Zuschuss und wann als Darlehen gezahlt wird
- § 18d BAföG – Aufgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim BAföG
- § 20 BAföG – Wann gezahltes BAföG zurückgezahlt werden muss
- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 45 BAföG – Welches Amt für eine Ausbildung im Ausland zuständig ist