§ 7 BAföG einfach erklärt: Erstausbildung, Master, Zweitausbildung, Fachwechsel
Das Wichtigste in einem Satz
§ 7 BAföG regelt, bis zu welchem Abschluss die Ausbildung gefördert wird, wann es BAföG für einen Master oder eine weitere Ausbildung gibt und was nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel gilt.
Du bekommst Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung. Außerdem bekommst du sie für mindestens 3 Schul- oder Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung nach §§ 2 und 3 BAföG. Die Förderung läuft bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, der daran anschließt – also einem Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst. Längstens wirst du gefördert, bis du einen Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss erworben hast. Ein Abschluss aus dem Ausland ist auch berufsqualifizierend, wenn er dort zur Ausübung eines Berufs befähigt. Das gilt aber nicht in diesem Fall: Du setzt eine in Deutschland begonnene Ausbildung fort, nachdem du den Abschluss im Zusammenhang mit einer Auslandsausbildung erworben hast, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder einen postgradualen Diplomstudiengang bekommst du Förderung. Das gilt auch für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der EU und in der Schweiz. Voraussetzung:
- 1. Der Studiengang baut auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss auf. Oder: Er findet im Rahmen einer Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 BAföG statt und baut auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Studium in Deutschland auf. Dieses Studium muss die aufnehmende Hochschule oder Akademie als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkennen. Und:
- 2. Du hast bisher ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder eine Anerkennung nach Nummer 1 erreicht.
Für diese Studiengänge gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 (wichtiger Grund) nicht. Nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel bleibt hier also nur Absatz 3 Satz 1 Nummer 2: der unabweisbare Grund. Bist du nur vorläufig zugelassen und für einen solchen Studiengang eingeschrieben, bekommst du für die Dauer der vorläufigen Zulassung Förderung, höchstens für 12 Monate. Die Förderung steht dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung: Bist du bis dahin nicht endgültig zugelassen, kann sie zurückgefordert werden. Dieser Vorbehalt gilt nur für die Zeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer deines noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiengangs oder nach dem Ende der nach § 15 Absatz 3 oder 4 BAföG verlängerten Förderungsdauer.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
- 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 oder 4 verlängerten Förderungsdauer.
Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), bekommst du auch dann Förderung, wenn du schon einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hast. Voraussetzung: Der Bachelorstudiengang ist durch die Studien- oder Prüfungsordnung vollständig in den Staatsexamensstudiengang eingebunden. Das heißt: Innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelors musst du auch alle Ausbildungs- und Prüfungsleistungen erbringen, die die Studien- oder Prüfungsordnung des Staatsexamensstudiengangs für denselben Zeitraum vorsieht.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
Für eine einzige weitere Ausbildung bekommst du Förderung, längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, in diesen Fällen:
- 1. (weggefallen)
- 2. Die weitere Ausbildung ergänzt eine Hochschulausbildung oder eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung, soweit das für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist.
- 3. Der Zugang zur weiteren Ausbildung wurde dir im Zusammenhang mit der vorherigen Ausbildung eröffnet. Sie ist in sich selbständig und führt fachlich in derselben Richtung weiter.
- 4. Du
- a) besuchst eine Fachoberschulklasse, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg oder
- b) hast die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung an einer der unter a genannten Schulen, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG erworben.
- 5. Du hast als erste berufsbildende Ausbildung eine mindestens 3-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse abgeschlossen, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung nötig war.
In allen anderen Fällen gibt es Förderung für eine einzige weitere Ausbildung nur, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das erfordern – vor allem das angestrebte Ausbildungsziel.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1. (weggefallen)
- 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
- 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
- 4. wenn der Auszubildende
- a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
- b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
Hast du die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, bekommst du Förderung für eine andere Ausbildung, wenn du das
- 1. aus wichtigem Grund oder
- 2. aus unabweisbarem Grund
getan hast. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 (wichtiger Grund) nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters. Was genau ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund ist, legt § 7 nicht fest; im Streit entscheiden das die Gerichte. Abbruch heißt: Du gibst den Besuch von Ausbildungsstätten einer Art endgültig auf, einschließlich der dazu geforderten Praktika. Fachrichtungswechsel heißt: Du strebst an einer Ausbildungsstätte derselben Art einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an. Beim ersten Fachrichtungswechsel oder Abbruch wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund nach Nummer 1 vorliegt. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt diese Vermutung nur, wenn du bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wechselst oder abbrichst. Bei der Frage, im wievielten Fachsemester du bist, werden die Semester abgezogen, die die Ausbildungsstätte aus deinem bisherigen Fach auf den neuen Studiengang anrechnet.
(3) Hat der Auszubildende
- 1. aus wichtigem Grund oder
- 2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(4) (weggefallen)
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen BAföG für Ihre Ausbildung bis zu einem Berufs-Abschluss.
Mit einem Berufs-Abschluss dürfen Sie in einem Beruf arbeiten.
Auch für einen Master können Sie BAföG bekommen.
Dafür brauchen Sie vorher einen Bachelor.
Für eine zweite Ausbildung gibt es nur manchmal BAföG.
Das Gesetz nennt dafür bestimmte Fälle.
Sie wechseln Ihr Studien-Fach?
Oder Sie hören mit der Ausbildung auf?
Für weiteres BAföG brauchen Sie dann einen wichtigen Grund.
An einer Hoch-Schule muss der Wechsel vor dem 5. Fach-Semester sein.
Später brauchen Sie einen Grund, der Ihnen keine andere Wahl lässt.
Es ist Ihr erster Wechsel vor dem 4. Fach-Semester?
Dann gilt das meistens als wichtiger Grund.
Für den Master gelten strengere Regeln.
§ 7 BAföG – Erstausbildung, weitere Ausbildung
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
- 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 oder 4 verlängerten Förderungsdauer.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1. (weggefallen)
- 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
- 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
- 4. wenn der Auszubildende
- a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
- b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
(3) Hat der Auszubildende
- 1. aus wichtigem Grund oder
- 2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- An Hochschulen reicht ein wichtiger Grund für Abbruch oder Fachrichtungswechsel nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters; danach kommt nur ein unabweisbarer Grund in Betracht.
- Beim ersten Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet.
- Einen Master fördert das BAföG nach Absatz 1a nur, wenn du bisher ausschließlich einen Bachelor abgeschlossen oder eine Anerkennung nach Absatz 1a Nummer 1 erreicht hast.
Beispiel
Beispiel: Fachwechsel im 3. Semester
Nina studiert Chemie in Mainz. Im 3. Fachsemester merkt sie, dass das Fach nicht zu ihr passt, und wechselt zu Geografie. Es ist ihr erster Fachrichtungswechsel, und er liegt vor dem Beginn des 4. Fachsemesters. Nach § 7 Absatz 3 BAföG wird deshalb in der Regel vermutet, dass sie aus wichtigem Grund gewechselt hat. Dann bekommt sie Förderung für das neue Studium, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des BAföG erfüllt sind.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 7 BAföG
Bekomme ich BAföG für den Master?
Nach § 7 Absatz 1a BAföG ja, wenn der Master auf einem Bachelor aufbaut und du bisher ausschließlich einen Bachelor abgeschlossen hast. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG müssen auch erfüllt sein. Bist du nur vorläufig zugelassen, gibt es Förderung für höchstens 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Bekomme ich nach einem Studienfachwechsel weiter BAföG?
Nach § 7 Absatz 3 BAföG ja, wenn du aus wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hast. An Hochschulen reicht ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 5. Fachsemesters; beim ersten Wechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird er in der Regel vermutet. Im Master nach Absatz 1a zählt der wichtige Grund nicht, dort hilft nur ein unabweisbarer Grund.
Gibt es BAföG für eine zweite Ausbildung?
Nur für eine einzige weitere Ausbildung und nur in den Fällen von § 7 Absatz 2 BAföG, zum Beispiel wenn du die Zugangsvoraussetzungen an einem Abendgymnasium erworben hast. Sonst nur, wenn die besonderen Umstände deines Einzelfalls das erfordern.
Schwierige Wörter
- berufsqualifizierender Abschluss
- Ein Abschluss, mit dem du einen Beruf ausüben kannst.
- Fachsemester
- Die Semester, die du in einem bestimmten Studienfach verbracht hast.
- unabweisbarer Grund
- Ein Grund, der dir keine andere Wahl lässt, als abzubrechen oder zu wechseln. § 7 definiert ihn nicht näher. Anders als beim wichtigen Grund gibt es dafür keine Semester-Grenze.
- Nichtschülerprüfung
- Eine Prüfung, mit der du einen Schulabschluss erwerben kannst, ohne die Schule besucht zu haben.
- postgradualer Diplomstudiengang
- Ein Diplomstudiengang, den man nach einem ersten Hochschulabschluss beginnt.
Hängt damit zusammen
- § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten gefördert werden
- § 5 BAföG – Ausbildung im Ausland
- § 10 BAföG – Altersgrenze und ihre Ausnahmen, die teils auf § 7 Absatz 2 verweisen
- § 15 BAföG – Förderungsdauer und Verlängerung
- § 15a BAföG – Förderungshöchstdauer