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Gesetze einfach

§ 10 BAföG einfach erklärt: Die Altersgrenze beim BAföG und ihre Ausnahmen

Amtlich: „Alter“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 BAföG gibt es keine Förderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 45 Jahre alt bist – außer etwa bei Kindererziehung, Abitur auf dem zweiten Bildungsweg oder Master direkt nach dem Bachelor.

Absatz 1

Dieser Absatz ist weggefallen.

(1) (weggefallen)

Absatz 2

Dieser Absatz ist weggefallen.

(2) (weggefallen)

Absatz 3

Du bekommst keine Ausbildungsförderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst, das 45. Lebensjahr vollendet hast – also deinen 45. Geburtstag schon hattest. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn

  • 1. du die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung an einer Schule nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a BAföG erworben hast (zum Beispiel an einem Abendgymnasium oder Kolleg), durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG,
  • 1a. du ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund deiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG eingeschrieben wurdest,
  • 1b. du eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BAföG beginnst,
  • 2. du während eines abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiums das 45. Lebensjahr vollendet hast (also 45 Jahre alt geworden bist) und danach unverzüglich einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG beginnst, etwa einen Master,
  • 3. persönliche oder familiäre Gründe dich gehindert haben, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Das ist vor allem der Fall, wenn du ab dem Erreichen der Altersgrenze bis zum Beginn der Ausbildung ohne Unterbrechung ein eigenes Kind unter 14 Jahren erziehst und in dieser Zeit im Monatsdurchschnitt höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig bist. Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, um nicht auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen zu sein, oder
  • 4. du durch eine einschneidende Veränderung deiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden bist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hast.

In den Fällen der Nummern 1, 1b, 3 und 4 gilt die Ausnahme nur, wenn du die Ausbildung unverzüglich beginnst. Das heißt: unverzüglich, nachdem du die Zugangsvoraussetzungen erreicht hast, die Hinderungsgründe weggefallen sind oder du durch die einschneidende Veränderung bedürftig geworden bist.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

  • 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
  • 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
  • 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
  • 2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
  • 3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
  • 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Für BAföG gibt es eine Alters-Grenze.

Sie liegt bei 45 Jahren.

Sie fangen eine Ausbildung an.

Sie sind dann schon 45 Jahre oder älter?

Dann bekommen Sie kein BAföG.

Es gibt aber viele Ausnahmen.

Ein Beispiel: Sie haben Ihr Abitur an einem Abend-Gymnasium gemacht.

Ein anderes Beispiel: Sie haben bis zur Ausbildung ein eigenes Kind erzogen.

Das Kind ist jünger als 14 Jahre.

Dann gilt die Alters-Grenze unter bestimmten Bedingungen nicht.

Wichtig ist: Sie beginnen die Ausbildung ohne Zögern.

§ 10 BAföG – Alter

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

  • 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
  • 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
  • 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
  • 2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
  • 3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
  • 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Maßgeblich ist dein Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du Förderung beantragst.
  • In den Ausnahmefällen der Nummern 1, 1b, 3 und 4 musst du die Ausbildung unverzüglich beginnen, sonst gilt die Altersgrenze doch.
  • Wirst du während deines Bachelorstudiums 45, kannst du für einen unverzüglich anschließenden Master trotzdem gefördert werden.

Beispiel

Beispiel: Mit 47 ins Studium ohne Abitur

Andrea ist 47 und Pflegefachfrau. Sie hat kein Abitur, wird aber aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule für ein Pflegestudium eingeschrieben. Normalerweise gibt es ab 45 Jahren bei Beginn des Ausbildungsabschnitts keine Förderung. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a BAföG gilt diese Altersgrenze für Andrea aber nicht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 10 BAföG

Bis zu welchem Alter bekomme ich BAföG?

Nach § 10 Absatz 3 BAföG gibt es keine Förderung, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 45 Jahre alt bist. Es gibt aber mehrere Ausnahmen, zum Beispiel bei Kindererziehung oder wenn du die Zugangsvoraussetzungen an einem Abendgymnasium erworben hast.

Bekomme ich BAföG für den Master, wenn ich schon 45 bin?

Ja, wenn du während deines abgeschlossenen Bachelorstudiums 45 geworden bist und danach unverzüglich einen Studiengang nach § 7 Absatz 1a BAföG beginnst, etwa einen Master (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BAföG).

Gilt die BAföG-Altersgrenze auch, wenn ich Kinder erzogen habe?

Nicht, wenn dich persönliche oder familiäre Gründe gehindert haben, rechtzeitig zu beginnen. Das ist vor allem der Fall, wenn du ab Erreichen der Altersgrenze bis zum Ausbildungsbeginn ohne Unterbrechung ein eigenes Kind unter 14 Jahren erziehst und höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitest; Alleinerziehende dürfen mehr arbeiten, um Grundsicherung zu vermeiden. Du musst die Ausbildung dann unverzüglich beginnen.

Schwierige Wörter

das 45. Lebensjahr vollendet
Du hast deinen 45. Geburtstag erreicht.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.
Nichtschülerprüfung
Eine Prüfung, mit der du einen Schulabschluss erwerben kannst, ohne die Schule besucht zu haben.
Hochschulzugangsberechtigung
Ein Abschluss wie das Abitur, mit dem du an einer Hochschule studieren darfst.

Hängt damit zusammen

  • Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 7 BAföG – Master (Absatz 1a) und weitere Ausbildung (Absatz 2), auf die die Ausnahmen verweisen
  • § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten gefördert werden

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