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Gesetze einfach

§ 538 BGB einfach erklärt: Normale Abnutzung musst du nicht ersetzen

Amtlich: „Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 538 BGB muss ein Mieter nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache einstehen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, also durch normale Abnutzung.

Nutzt du die Mietsache so, wie es euer Mietvertrag vorsieht, verändert sie sich mit der Zeit. Zum Beispiel entstehen in einer Wohnung leichte Laufspuren auf dem Boden. Für solche Veränderungen oder Verschlechterungen musst du nicht einstehen. Das Gesetz sagt: Du hast sie nicht zu vertreten. Für Schäden, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, gilt diese Regel nicht.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie wohnen in einer Miet-Wohnung.

Durch das Wohnen nutzt sich die Wohnung ab.

Zum Beispiel: Der Boden bekommt leichte Spuren.

Das ist normal.

Für diese Spuren müssen Sie nichts bezahlen.

Das gilt bei normaler Nutzung.

Normal heißt: so wie im Miet-Vertrag vereinbart.

Andere Schäden sind eine andere Sache.

Dafür gilt diese Regel nicht.

§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Für Abnutzung durch die vertragsgemäße Nutzung musst du nicht einstehen.
  • Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, richtet sich nach eurem Mietvertrag.

Beispiel

Beispiel: Laufspuren im Parkett

Nach 8 Jahren zieht Ben aus seiner Wohnung in Münster aus. Das Parkett im Flur hat leichte Laufspuren. Der Vermieter will dafür 300 Euro von der Kaution einbehalten. Die Spuren sind durch normales Wohnen entstanden, also durch den vertragsgemäßen Gebrauch. Nach § 538 BGB muss Ben dafür nicht einstehen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 538 BGB

Muss ich beim Auszug für Abnutzung zahlen?

Für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht. Das regelt § 538 BGB. Ob dein Mietvertrag dir zusätzliche Pflichten auferlegt, etwa Schönheitsreparaturen, regelt § 538 BGB nicht.

Was ist normale Abnutzung in der Mietwohnung?

§ 538 BGB nennt keine Liste. Gemeint sind Veränderungen, die durch die im Mietvertrag vorgesehene Nutzung entstehen. Was das im Einzelfall ist, entscheiden im Streit die Gerichte.

Schwierige Wörter

vertragsgemäßer Gebrauch
Die Nutzung, die nach eurem Mietvertrag vorgesehen ist – bei einer Wohnung zum Beispiel das Wohnen.
zu vertreten haben
Für etwas verantwortlich sein und deshalb dafür einstehen müssen, etwa durch Schadensersatz.

Hängt damit zusammen

  • § 535 BGB – Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem nutzbaren Zustand zu überlassen und zu erhalten
  • § 546 BGB – Pflicht, die Mietsache am Ende zurückzugeben
  • § 548 BGB – Ersatzansprüche des Vermieters verjähren 6 Monate nach der Rückgabe

War diese Erklärung verständlich?