§ 545 BGB einfach erklärt: Wenn du nach dem Mietende einfach weiter wohnst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 545 BGB verlängert sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit weiter nutzt und keine Seite innerhalb von 2 Wochen widerspricht.
Nutzt du die Mietsache weiter, obwohl die Mietzeit abgelaufen ist, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Das passiert nicht, wenn du oder dein Vermieter innerhalb von 2 Wochen der anderen Seite erklärt, dass ihr das nicht wollt. Die 2 Wochen beginnen
- 1. für dich als Mieter, sobald du die Mietsache weiter nutzt,
- 2. für deinen Vermieter, sobald er erfährt, dass du sie weiter nutzt.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Miet-Vertrag ist zu Ende.
Sie wohnen aber weiter in der Wohnung.
Dann läuft der Miet-Vertrag weiter.
Er hat dann kein End-Datum mehr.
Sie oder der Vermieter wollen das vielleicht nicht.
Dann muss man das der anderen Seite sagen.
Dafür haben Sie 2 Wochen Zeit.
Für den Vermieter beginnt die Zeit später.
Sie beginnt erst, wenn er von Ihrem Bleiben erfährt.
§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Wer die Verlängerung nicht will, muss das der anderen Seite innerhalb von 2 Wochen erklären.
- Für den Vermieter beginnen die 2 Wochen erst, wenn er erfährt, dass der Mieter die Mietsache weiter nutzt.
Beispiel
Beispiel: Nach dem Mietende einfach geblieben
Das Mietverhältnis von Hanna in Augsburg endet am 31. Mai. Hanna wohnt im Juni einfach weiter. Ihr Vermieter erfährt am 3. Juni davon. Weder Hanna noch der Vermieter erklären in den folgenden 2 Wochen, dass sie keine Fortsetzung wollen. Auch vorher hat keiner der beiden das erklärt. Nach § 545 BGB hat sich das Mietverhältnis damit auf unbestimmte Zeit verlängert.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 545 BGB
Was passiert, wenn ich nach dem Mietende nicht ausziehe?
Nutzt du die Wohnung weiter, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit – außer du oder dein Vermieter erklärt innerhalb von 2 Wochen, dass ihr das nicht wollt.
Wie lange hat der Vermieter Zeit, der Verlängerung zu widersprechen?
2 Wochen. Nach § 545 BGB beginnt diese Frist für den Vermieter, sobald er erfährt, dass du die Mietsache weiter nutzt.
Schwierige Wörter
- Gebrauch fortsetzen
- Die Mietsache nach dem Ende der Mietzeit weiter nutzen, zum Beispiel in der Wohnung wohnen bleiben.
- entgegenstehender Wille
- Die Erklärung, dass man nicht will, dass das Mietverhältnis weiterläuft.
Hängt damit zusammen
- § 542 BGB – Wie ein Mietverhältnis endet
- § 546 BGB – Pflicht, die Mietsache nach dem Ende zurückzugeben
- § 546a BGB – Entschädigung bei verspäteter Rückgabe