§ 556f BGB einfach erklärt: Wann die Mietpreisbremse nicht gilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 556f BGB gilt die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Die Grenze aus § 556d BGB gilt nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wird. Satz 1 spricht dabei von der Wohnung selbst; anders als Satz 2 ist er nicht auf die erste Vermietung beschränkt. Außerdem gelten die §§ 556d und 556e BGB nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Was genau „umfassend“ ist, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
In manchen Gebieten gibt es eine Miet-Preis-Bremse.
Die Miete darf dort am Anfang nur wenig über der üblichen Miete liegen.
Es gibt 2 Ausnahmen.
Ausnahme 1: Die Wohnung ist neu.
Neu heißt hier: Die erste Nutzung und die erste Vermietung waren nach dem 1. Oktober 2014.
Dann gilt die Miet-Preis-Bremse für diese Wohnung nicht.
Ausnahme 2: Der Vermieter hat die Wohnung umfassend modernisiert.
Umfassend heißt: Er hat sehr viel an der Wohnung erneuert.
Dann gilt die Miet-Preis-Bremse für die erste Vermietung danach nicht.
Der Vermieter muss Sie vorher über die Ausnahme informieren.
§ 556f BGB – Ausnahmen
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt § 556d BGB nicht.
- Die Ausnahme für umfassend modernisierte Wohnungen gilt nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung.
Beispiel
Beispiel: Neubau ohne Mietpreisbremse
Ida mietet 2027 eine Wohnung in einer Stadt mit Mietpreisbremse. Das Haus ist neu gebaut, Ida ist die erste Mieterin; vorher hat niemand die Wohnung genutzt. Die Miete liegt 25 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter hat Ida vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen, wie es § 556g Absatz 1a BGB verlangt. Nach § 556f Satz 1 BGB gilt § 556d BGB für diese Wohnung nicht. Die 10-Prozent-Grenze greift deshalb nicht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 556f BGB
Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?
Nicht, wenn die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wurde (§ 556f Satz 1 BGB). Dann gilt § 556d BGB für diese Wohnung nicht. Der Vermieter muss dich darauf vor Vertragsschluss hinweisen; das regelt § 556g Absatz 1a BGB.
Gilt die Mietpreisbremse nach einer Sanierung?
Bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung gelten die §§ 556d und 556e BGB nicht (§ 556f Satz 2 BGB). Was umfassend ist, legt das Gesetz nicht fest.
Schwierige Wörter
- umfassende Modernisierung
- Eine Modernisierung, die die Wohnung in großem Umfang erneuert; die genaue Grenze legt das Gesetz nicht fest.
- erstmals genutzt und vermietet
- Die erste Nutzung und die erste Vermietung der Wohnung liegen nach dem 1. Oktober 2014, etwa bei einem Neubau.
Hängt damit zusammen
- § 556d BGB – Die Mietpreisbremse: höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete
- § 556e BGB – Ausnahme bei höherer Vormiete oder Modernisierung
- § 556g BGB – Der Vermieter muss vor Vertragsschluss über die Ausnahme informieren
- § 555b BGB – Was als Modernisierung gilt