§ 558e BGB einfach erklärt: Was eine Mietdatenbank ist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 558e BGB ist eine Mietdatenbank eine laufend geführte Sammlung von Mieten, die die Gemeinde oder Vermieter- und Mietervertreter gemeinsam führen oder anerkennen, um die Vergleichsmiete zu ermitteln.
Eine Mietdatenbank ist eine Sammlung von Mieten, die fortlaufend geführt wird, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Die Gemeinde führt sie oder erkennt sie an – oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter tun das gemeinsam. Die Datenbank gibt Auskünfte, aus denen sich für einzelne Wohnungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete schließen lässt.
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
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KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Eine Miet-Daten-Bank ist eine Sammlung von Mieten.
Jemand ergänzt diese Sammlung laufend.
Die Gemeinde führt die Sammlung oder erkennt sie an.
Oder Gruppen von Mietern und Vermietern tun das gemeinsam.
Die Daten-Bank gibt Auskunft über die übliche Miete am Ort.
Damit kann man sehen: So viel kostet eine ähnliche Wohnung.
§ 558e BGB – Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Nicht jede Sammlung von Mieten ist eine Mietdatenbank im Sinne des Gesetzes: Die Gemeinde oder Vermieter- und Mietervertreter gemeinsam müssen sie führen oder anerkennen.
Häufige Fragen zu § 558e BGB
Was ist eine Mietdatenbank?
Nach § 558e BGB eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die die Gemeinde oder Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter gemeinsam führen oder anerkennen. Sie gibt Auskünfte, aus denen sich für einzelne Wohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete ableiten lässt.
Schwierige Wörter
- Interessenvertreter
- Organisationen, die die Interessen einer Gruppe vertreten, etwa Vereine oder Verbände von Mietern oder Vermietern.
- ortsübliche Vergleichsmiete
- Die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten 6 Jahren üblicherweise vereinbart oder geändert wurde (§ 558 Absatz 2 BGB).
Hängt damit zusammen
- § 558a BGB – Auskunft aus einer Mietdatenbank als Begründung einer Mieterhöhung
- § 558 BGB – Was die ortsübliche Vergleichsmiete ist