§ 561 BGB einfach erklärt: Kündigen, weil die Miete erhöht wird
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 561 BGB darf der Mieter nach einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung bis Ende des 2. Monats nach Zugang kündigen; dann gilt die Erhöhung nicht.
Verlangt dein Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (nach einer Modernisierung), hast du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst bis zum Ende des 2. Monats kündigen, nachdem die Erhöhung bei dir angekommen ist. Die Kündigung ist außerordentlich, also unabhängig von der üblichen Kündigungsfrist. Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Kündigst du, tritt die Mieterhöhung nicht ein. Bis zum Ende des Mietvertrags zahlst du also die bisherige Miete.
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Vereinbarungen, die dieses Kündigungsrecht zu deinem Nachteil einschränken, sind unwirksam.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Vermieter will mehr Miete.
Dann dürfen Sie den Miet-Vertrag kündigen.
Das gilt bei 2 Arten von Miet-Erhöhung.
Die 1. Art: Die Miete soll so hoch werden wie bei ähnlichen Wohnungen.
Die 2. Art: Der Vermieter hat die Wohnung modernisiert.
Modernisiert heißt: Er hat die Wohnung besser gemacht.
Ein Beispiel: Der Brief vom Vermieter kommt im April.
Dann können Sie bis Ende Juni kündigen.
Sie kündigen im Juni.
Dann endet der Miet-Vertrag Ende August.
Sie müssen die höhere Miete nicht zahlen.
Sie zahlen bis zum Ende vom Miet-Vertrag die alte Miete.
§ 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Kündigung muss bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang der Mieterhöhung erklärt sein; der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats.
- Kündigst du nach § 561 BGB, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Beispiel
Beispiel: Mieterhöhung im April
Bei Selin kommt am 10. April ein Schreiben ihres Vermieters an: Er verlangt nach § 558 BGB mehr Miete. Selin will das nicht zahlen und lieber ausziehen. Sie hat bis zum 30. Juni Zeit, nach § 561 BGB zu kündigen. Ihre Kündigung kommt am 20. Juni beim Vermieter an. Der Mietvertrag endet damit am 31. August. Bis dahin zahlt sie die bisherige Miete, denn wegen ihrer Kündigung tritt die Erhöhung nicht ein.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 561 BGB
Kann ich kündigen, wenn mein Vermieter die Miete erhöht?
Ja, bei einer Erhöhung nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierung). Nach § 561 BGB kannst du bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens kündigen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf des übernächsten Monats.
Muss ich die erhöhte Miete zahlen, wenn ich wegen der Mieterhöhung kündige?
Nein. Nach § 561 Absatz 1 BGB tritt die Mieterhöhung nicht ein, wenn du kündigst.
Schwierige Wörter
- Zugang
- Der Moment, in dem ein Schreiben so bei dir ankommt, dass du es zur Kenntnis nehmen kannst, etwa im Briefkasten.
- außerordentlich kündigen
- Kündigen aus einem besonderen, im Gesetz geregelten Anlass – hier wegen der Mieterhöhung – statt mit der gewöhnlichen Kündigungsfrist.