§ 568 BGB einfach erklärt: Kündigung der Wohnung nur schriftlich
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 568 BGB muss die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags schriftlich erfolgen; der Vermieter soll den Mieter rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht nach §§ 574 bis 574b hinweisen.
Eine Kündigung des Mietvertrags muss schriftlich sein. Das gilt für dich und für deinen Vermieter. Was „schriftlich“ heißt, regelt § 126 BGB. Im Normalfall ist das ein Schreiben, das der Kündigende eigenhändig unterschreibt. Eine einfache E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht reicht deshalb nicht.
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
Kündigt dein Vermieter, soll er dich rechtzeitig darauf hinweisen, dass du der Kündigung nach den §§ 574 bis 574b BGB widersprechen kannst – und in welcher Form und Frist. Mit einem Widerspruch kannst du verlangen, dass der Mietvertrag fortgesetzt wird, wenn die Kündigung für dich eine Härte bedeuten würde, die auch mit Blick auf die Interessen deines Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie wollen Ihre Wohnung kündigen.
Dann müssen Sie einen Brief schreiben.
Sie müssen den Brief selbst unterschreiben.
Eine normale E-Mail reicht nicht.
Eine Nachricht auf dem Handy reicht auch nicht.
Das gilt auch für den Vermieter.
Der Vermieter soll Ihnen außerdem etwas erklären.
Sie dürfen der Kündigung manchmal widersprechen.
Widersprechen heißt: Sie wollen in der Wohnung bleiben.
Der Vermieter soll sagen, wie das geht.
Er soll auch sagen, bis wann Sie widersprechen müssen.
§ 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
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Darauf kommt es an
- Eine Kündigung der Wohnung muss schriftlich sein, im Normalfall also eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB) – das gilt für Mieter und Vermieter.
- Der Vermieter soll dich rechtzeitig auf dein Widerspruchsrecht hinweisen und darauf, in welcher Form und Frist du widersprechen kannst.
Beispiel
Beispiel: Kündigung per WhatsApp
Lina schickt ihrer Vermieterin am 1. März eine WhatsApp: „Ich kündige die Wohnung zum 31. Mai.“ Nach § 568 Absatz 1 BGB muss eine Kündigung aber schriftlich sein. Die WhatsApp-Nachricht reicht nicht. Lina druckt deshalb ein Kündigungsschreiben aus, unterschreibt es von Hand und wirft es am 2. März in den Briefkasten ihrer Vermieterin. Damit ist die Form gewahrt; der Mietvertrag endet nach § 573c BGB am 31. Mai.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 568 BGB
Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?
Nein, eine einfache E-Mail reicht nicht. Nach § 568 Absatz 1 BGB muss die Kündigung schriftlich sein. Dafür verlangt § 126 BGB im Normalfall deine eigenhändige Unterschrift auf dem Schreiben.
Muss der Vermieter in der Kündigung auf das Widerspruchsrecht hinweisen?
Nach § 568 Absatz 2 BGB soll er dich rechtzeitig auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hinweisen. Was gilt, wenn der Hinweis fehlt, regelt § 574b Absatz 2 BGB.
Schwierige Wörter
- schriftliche Form
- Im Normalfall ein Schriftstück, das der Erklärende eigenhändig mit seinem Namen unterschreibt; die Einzelheiten regelt § 126 BGB.
- Widerspruch
- Deine Erklärung, dass du die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangst, weil die Kündigung für dich eine Härte wäre (§§ 574 bis 574b BGB).
Hängt damit zusammen
- Mir wurde die Wohnung gekündigt – alle Paragrafen zu diesem Thema
- Ich will meine Wohnung kündigen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 126 BGB – Was schriftliche Form bedeutet
- § 574 BGB – Widerspruch gegen die Kündigung wegen besonderer Härte
- § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs; was gilt, wenn der Hinweis fehlt
- § 573c BGB – Welche Kündigungsfristen gelten