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Gesetze einfach

§ 563a BGB einfach erklärt: Wenn einer von mehreren Mietern stirbt

Amtlich: „Fortsetzung mit überlebenden Mietern“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 563a BGB läuft ein gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten, Angehörigen oder Lebensgefährten mit den Überlebenden weiter, wenn einer stirbt; sie können binnen 1 Monat außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Absatz 1

Habt ihr die Wohnung zu mehreren gemietet und gehört ihr zu den Personen aus § 563 BGB – etwa Eheleute, Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige oder Menschen mit einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt –, gilt: Stirbt einer von euch, läuft der Mietvertrag mit den überlebenden Mietern weiter.

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Absatz 2

Als überlebender Mieter kannst du den Mietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Dafür hast du 1 Monat Zeit, nachdem du vom Tod des anderen Mieters erfahren hast.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Absatz 3

Vereinbarungen, die zum Nachteil der Mieter von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie haben eine Wohnung zusammen mit einem anderen Menschen gemietet.

Der Mensch gehört zu Ihrer Familie oder lebt auf Dauer mit Ihnen.

Zum Beispiel Ihr Ehe-Mann.

Beide stehen im Miet-Vertrag.

Dann stirbt der andere Mensch.

Der Miet-Vertrag läuft mit Ihnen weiter.

Sie dürfen aber auch kündigen.

Dafür haben Sie 1 Monat Zeit.

Der Monat beginnt, wenn Sie vom Tod erfahren.

Dann gilt die gesetzliche Kündigungs-Frist.

Die Frist dauert etwa 3 Monate.

§ 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die überlebenden Mieter können nur innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Beispiel

Beispiel: Ehepaar mit gemeinsamem Mietvertrag

Gisela und Horst haben ihre Wohnung in Bremen gemeinsam gemietet. Horst stirbt am 12. März, Gisela ist dabei. Der Mietvertrag läuft nach § 563a BGB mit Gisela allein weiter. Die Wohnung ist ihr nun zu groß. Sie kann bis zum 12. April außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Kommt ihre Kündigung bis zum 3. Werktag im April an, endet der Mietvertrag Ende Juni (§ 573d BGB).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 563a BGB

Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn mein Ehepartner stirbt und wir beide Mieter sind?

Nach § 563a Absatz 1 BGB läuft der Mietvertrag mit dir als überlebendem Mieter weiter.

Kann ich nach dem Tod meines Partners früher aus dem Mietvertrag raus?

Wart ihr beide Mieter, kannst du nach § 563a Absatz 2 BGB innerhalb von 1 Monat, nachdem du vom Tod erfahren hast, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Diese Frist steht in § 573d BGB.

Schwierige Wörter

Personen im Sinne des § 563
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige und Menschen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen
Kündigen aus einem besonderen Anlass mit der Frist aus § 573d Absatz 2 BGB: spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

Hängt damit zusammen

  • § 563 BGB – Welche Personen gemeint sind und was gilt, wenn nur der Verstorbene Mieter war
  • § 563b BGB – Wer für alte Schulden aus dem Mietvertrag haftet
  • § 573d BGB – Welche gesetzliche Frist bei dieser Kündigung gilt

War diese Erklärung verständlich?