§ 566b BGB einfach erklärt: Wenn der Verkäufer künftige Mieten schon verwendet hat
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 566b BGB muss der Käufer einer vermieteten Wohnung Verfügungen des Verkäufers über künftige Mieten nur für den Monat des Eigentumswechsels gelten lassen, nach dem 15. auch für den Folgemonat – außer er kennt sie.
Hat der bisherige Vermieter schon vor dem Eigentumswechsel über Mieten verfügt, die eigentlich dir als neuem Eigentümer zustehen – zum Beispiel, indem er sie an seine Bank abgetreten hat –, gilt: Die Verfügung ist wirksam für die Miete des Kalendermonats, in dem das Eigentum auf dich übergeht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, ist sie auch für die Miete des folgenden Kalendermonats wirksam.
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Für Mieten aus späterer Zeit musst du die Verfügung nur gegen dich gelten lassen, wenn du sie zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels kennst.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie kaufen eine Wohnung mit Mieter.
Der alte Eigentümer hat die Miete schon weitergegeben.
Zum Beispiel an seine Bank.
Das gilt nur für eine kurze Zeit.
Nämlich für den Monat, in dem Sie Eigentümer werden.
Vielleicht werden Sie nach dem 15. Eigentümer.
Dann gilt es auch für den nächsten Monat.
Danach bekommen Sie die Miete.
Es gibt eine Ausnahme.
Sie wussten davon, als Sie Eigentümer wurden.
Dann gilt es auch für spätere Monate.
§ 566b BGB – Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Wusstest du beim Eigentumswechsel von der Verfügung über spätere Mieten, musst du sie auch für diese Zeit gegen dich gelten lassen.
Beispiel
Beispiel: Mieten an die Bank abgetreten
Herr Krause hat die Mieten aus seiner vermieteten Wohnung für die nächsten 2 Jahre an seine Bank abgetreten. Dann verkauft er die Wohnung an Nina, die davon nichts weiß. Am 20. Mai wird Nina im Grundbuch eingetragen. Nach § 566b BGB stehen die Mieten für Mai und – weil das Eigentum nach dem 15. übergeht – auch für Juni der Bank zu. Ab Juli stehen die Mieten Nina zu.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 566b BGB
Bekomme ich als Käufer die Miete, wenn der Verkäufer sie an seine Bank abgetreten hat?
Nach § 566b BGB musst du die Abtretung nur für den Monat des Eigentumswechsels gelten lassen, bei einem Wechsel nach dem 15. auch für den Folgemonat. Für spätere Monate gilt sie dir gegenüber nur, wenn du beim Eigentumswechsel von ihr wusstest.
Schwierige Wörter
- Verfügung über die Miete
- Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf die Miete direkt ändert, zum Beispiel eine Abtretung an eine Bank oder eine Verpfändung.
- Übergang des Eigentums
- Der Zeitpunkt, an dem der Käufer Eigentümer wird – bei Wohnungen und Grundstücken mit der Eintragung im Grundbuch.
Hängt damit zusammen
- § 566 BGB – Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 566c BGB – Welche Vereinbarungen zwischen Mieter und bisherigem Vermieter wirksam bleiben